06.07.2018

Wer darf das sog. Sonnenlogo zum Vertrieb von türkischen Lebensmitteln verwenden?

Das OLG Köln hat im Streit um den Vertrieb von türkischen Lebensmitteln in Deutschland im Wege der einstweiligen Verfügung über die Verwendung des sogenannten Sonnenlogos entschieden. Das Verfahren wurde zwischen einer GmbH und einer AG ausgetragen, an der verschiedene Mitglieder derselben Unternehmerfamilie beteiligt sind.

OLG Köln 29.6.2018, 6 U 60/18
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft den Streit um ein Sonnenlogo bei türkischen Lebensmitteln. Ausgetragen wurde das Verfahren zwischen der antragstellenden GmbH und einer AG - der Antragsgegnerin -, jeweils mit Sitz in Mannheim, an der verschiedene Mitglieder derselben Unternehmerfamilie beteiligt sind.

Unter dem Namen "BAKTAT" vertrieb die Antragstellerin seit vielen Jahren in Deutschland türkische Lebensmittel. Seit 1996 benutzte sie die Wortmarke als Teil des sog. Sonnenlogos. Zuletzt betraf dies mehr als 2.000 verschiedene in Deutschland vertriebene mediterrane Lebensmittel. Weil die Antragsgegnerin in einem anderen Rechtsstreit vor dem OLG Karlsruhe die Rechte an der Wortmarke "BAKTAT" zugesprochen bekommen hatte, vertrieb die Antragstellerin ihre Produkte sodann unter dem Namen "SUNTAT" und verwendete hierfür weiter das Sonnenlogo.

Das LG wies den Antrag, es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, die Wortmarke "BAKTAT" i.V.m. dem Sonnenlogo zu benutzen, zurück. Das OLG gab dem Antrag statt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Würde die Antragsgegnerin das Sonnenlogo benutzen, hätten die Verbraucher den Eindruck, dass es keine Veränderung des Herstellers der Produkte gegeben habe. Damit würden die Verbraucher über ein wesentliches Merkmal der angebotenen Ware getäuscht. Das Sonnenlogo weist auch ohne Wortzusatz auf ein bestimmtes Unternehmen hin. Das ergibt sich im Wesentlichen aus der einprägsamen graphischen Gestaltung des seit mehr als 20 Jahren im Markt eingeführten Sonnenlogos. Dies stellt auch kein Wertungswiderspruch zur Entscheidung des OLG Karlsruhe dar, weil die Wortmarke "BAKTAT" und das Sonnenlogo getrennt zu betrachten sind. Die Antragstellerin hat durch eigene Leistungen selbst das Sonnenlogo im Markt etabliert.

OLG Köln PM vom 5.7.2018
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