Wer ist Kostengläubiger? Zurückweisung des durch einen Gesellschafter gestellten Antrags einer GbR auf Insolvenzeröffnung
BGH 18.5.2017, IX ZB 79/16Die beiden weiteren Beteiligten sind Gesellschafter einer GbR (Schuldnerin). Der Antragsgegner stellte namens der Schuldnerin einen Insolvenzantrag, weil diese zwar ausreichend hohe Vermögenswerte besitze, um ihre Verbindlichkeiten zu begleichen. Sie sei aber gleichwohl zahlungsunfähig, weil die Gesellschafter so zerstritten seien, dass sie kein Einvernehmen hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen treffen könnten. In seiner Anhörung trat der Antragsteller dem Insolvenzantrag entgegen. Das Insolvenzgericht wies durch Beschluss vom 1.12.2015 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als unzulässig ab und legte dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auf.
Das LG wies die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss zurück und legte dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Der Antragsteller beantragte, die ihm im Insolvenzeröffnungsverfahren entstandenen Anwaltskosten gegen den Antragsgegner festzusetzen. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.4.2016 setzte das AG die von dem Antragsgegner dem Antragsteller zu erstattenden Kosten auf rd. 5.000 € nebst Zinsen fest. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hob das LG durch den Einzelrichter den Kostenfestsetzungsbeschluss auf, wies den Kostenfestsetzungsantrag ab und ließ die Rechtsbeschwerde zu.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hob der BGH den Beschluss des LG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Im Kostenfestsetzungsverfahren antragsbefugt ist jeder, den die Kostengrundentscheidung als Kostengläubiger ausweist. Der Antragsteller gehört nicht dazu. In den hier streitgegenständlichen Kostengrundentscheidungen ist der Antragsteller dieses Verfahrens nicht ausdrücklich als Kostengläubiger genannt. Er wird weder als Antragsgegner noch als Beschwerdegegner bezeichnet, sondern als Mitgesellschafter (Insolvenzgericht) und Gesellschafter (Beschwerdegericht). Auch die Auslegung der Kostengrundentscheidungen ergibt nicht, dass der Antragsteller Kostengläubiger ist.
Ist der Insolvenzantrag für den Schuldner nicht von allen dazu Berechtigten gestellt, hat das Insolvenzgericht allerdings die übrigen nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 InsO zu hören. Haben die für den Schuldner antragsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen über die Notwendigkeit der Verfahrenseinleitung, führt dieser Streit nicht dazu, dass eine Kostenentscheidung zum Nachteil des anderen Antragsberechtigten getroffen werden kann. Kostengläubiger und Kostenschuldner müssen durch ein Prozessrechtsverhältnis verbunden sein. Anderenfalls kann eine Kostenfestsetzung nur durch einen Prozessvergleich eröffnet werden.
Kein Prozessrechtsverhältnis besteht zwischen einer Partei und dem auf seiner Seite beigetretenen Streitgenossen oder zwischen dem Kläger/Widerbeklagten und dem Drittwiderbeklagten. Entsprechendes gilt für mehrere Antragsberechtigte eines Schuldners, weil sie auf Seiten des Schuldners stehen. Dass die Kostengrundentscheidungen entgegen diesen Grundsätzen anders zu verstehen sind, ist ihnen nicht zu entnehmen. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, etwaige materiell-rechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgegner vor dem Prozessgericht geltend zu machen.
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