07.06.2019

Werbeaufkleber auf Friedhofsblumenvasen? Verkäufer muss auf Werbeverbot hinweisen

Bei der Abgabe oder dem Verkauf von Blumenvasen, die mit einem Werbeaufkleber versehen sind, besteht die Verpflichtung, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die Vasen nicht auf Friedhöfen aufgestellt werden dürfen, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist.

OLG Koblenz v. 28.1.2019 - 9 W 648/18
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bot in seinen Geschäftsräumen Friedhofsvasen, die mit seinen Werbeaufklebern versehen waren, zur kostenlosen Mitnahme und im Internet zum Preis von nur 1 € an. Am 25.5.2016 verurteilte ihn das LG Trier, es zu unterlassen, auf Friedhöfen, in denen per Friedhofssatzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist, auf Gräbern Blumenvasen mit Werbeaufklebern aufzustellen. Gleichwohl konnten im Zeitraum vom 18.5.2018 bis zum 25.5.2018 auf sieben Friedhöfen, auf welchen in der Friedhofssatzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist, insgesamt zwölf Blumenvasen festgestellt werden, welche mit Werbeaufklebern des Beschwerdeführers versehen waren.

Das LG verhängte daraufhin gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld i.H.v. 5.000 €, weil es hierin einen Verstoß gegen den Unterlassungstitel vom 25.5.2016 sah. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Beschwerdeführer ist für das Aufstellen der Vasen unabhängig davon, ob die Vasen von ihm selbst oder von dritten Personen aus seinem Kundenkreis aufgestellt wurden, verantwortlich. Denn derjenige, der verpflichtet ist, etwas zu unterlassen, kann, wenn er dieser Verpflichtung anders nicht gerecht werden kann, daneben auch verpflichtet sein, etwas aktiv zu tun.

Das bedeutet vorliegend, dass der Beschwerdeführer nicht nur gehalten war, alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung des Werbeverbotes führen kann, sondern dass er auch alles zu tun hatte, was erforderlich und zumutbar war, um künftige Verstöße zu verhindern oder rückgängig zu machen. Im konkreten Fall musste der Beschwerdeführer seine Kunden deshalb darauf hinweisen, dass die mit Werbeaufdruck versehenen Vasen nicht auf solchen Friedhöfen aufgestellt werden dürfen, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist.
OLG Koblenz PM vom 3.6.2019
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