Werbendes Unternehmen muss Rechtsform angeben
BGH 18.4.2013, I ZR 180/12Der Beklagte betreibt als Einzelkaufmann unter der Firma E. U. e.K. einen Einzelhandel mit Elektro- und Elektronikgeräten. Am 14.9.2011 bewarb er unter der Überschrift "BRANDNEU VON DER IFA!" Produkte in einer mehrseitigen Zeitungsbeilage. Im unteren Drittel des Deckblatts der Beilage befand sich u.a. die Angabe "E. U." zu dem werbenden Unternehmen, allerdings ohne den Rechtsformzusatz "e.K.".
Der Kläger ist der in Köln ansässige Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe e.V., zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und insbes. die Bekämpfung des unlauteren Geschäftsverkehrs gehört. Er sieht in der Angabe "E. U." ohne den Rechtsformzusatz "e.K." i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB einen Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil die Identität des Werbenden nicht deutlich werde.
LG und OLG wiesen die entsprechend auf Unterlassung gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Entgegen der Ansicht des OLG erfordert die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers i.S.v. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens.
Dies ergibt sich aus der Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die mit § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Danach gilt als wesentliche Information die "Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname". Daraus folgt die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners. Denn der Handelsname dient wie ein Firmenzeichen dazu, ein Geschäft und nicht Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Der Rechtsformzusatz ist Bestandteil der Firma und des Namens eines Einzelkaufmanns (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB), einer Personengesellschaft (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB) und einer Partnerschaftsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 PartGG). Entsprechendes gilt für Kapitalgesellschaften (§§ 4, 279 AktG; § 4 GmbHG) und Genossenschaften (§ 3 GenG).
Die Mitteilung der Identität des Vertragspartners ist auch für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich, weil dieser dadurch in die Lage versetzt wird, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen. Insbes. die letztgenannten Umstände können auch von der Rechtsform des Unternehmens abhängen. Dem entspricht es, dass nach § 19 Abs. 1 HGB die Handelsfirma Angaben zur Rechtsform eines Einzelkaufmanns und einer Personengesellschaft enthalten muss.
Entgegen der Ansicht des OLG kommt es für den Umfang der nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG mitzuteilenden Informationen über die Identität des Unternehmers nicht darauf an, ob im Einzelfall konkrete Umstände dafür vorliegen, dass der Unternehmer ohne Angabe eines Rechtsformzusatzes mit einem anderen, tatsächlich existierenden Unternehmen verwechselt werden könnte. Ein solches Erfordernis lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Nichts anderes ergibt sich aus § 5a Abs. 2 UWG. Das dort geregelte Erfordernis der Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels betrifft nicht die Frage, welche Anforderungen an die Mitteilung der Identität des Unternehmens zu stellen sind, sondern die Bewertung der Vorenthaltung dieser Information als unlauter.
Nach alldem steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG zu. Wie dargelegt, erfordert die Pflicht zur Mitteilung der Identität des Unternehmers die Angabe der Rechtsform, an der es im Streitfall fehlt. Der Bewertung des Vorenthaltens der Angabe der Rechtsform als unlauter stehen vorliegend auch nicht die Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels entgegen. Hier geht es um eine mehrseitige gedruckte Prospektwerbung. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass es dem Beklagten nicht möglich oder zumutbar ist, dort zusätzlich zu seiner Angabe "E. U." die Bezeichnung "e.K." zu verwenden (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
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