21.06.2024

Werbung für Biozidprodukte: EU-Recht verbietet Verwendung der Bezeichnung "hautfreundlich"

Die Angabe "hautfreundlich" in einer Werbung für Biozidprodukte hat auf den ersten Blick eine positive Konnotation, die die Erwähnung jeglicher Risiken vermeidet, so dass sie nicht nur geeignet ist, die schädlichen Nebenwirkungen des fraglichen Produkts zu relativieren, sondern auch anzudeuten, dass dieses Produkt für die Haut sogar von Nutzen sein könnte. Eine solche Angabe ist irreführend, so dass das Verbot ihrer Verwendung in der Werbung für das fragliche Biozidprodukt gerechtfertigt ist.

EuGH v. 20.6.2024 - C-296/23
Der Sachverhalt:
Die beklagte Drogeriemarktkette dm-drogerie markt GmbH & Co. KG bot das Desinfektionsmittel "BioLYTHE" zum Verkauf an. Das Etikett auf diesem Produkt enthielt die Angaben "Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel", "Haut-, Hände- und Oberflächendesinfektion", "Wirksam gegen SARS-Corona" sowie "Hautfreundlich • Bio • ohne Alkohol".

Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält dies für unlautere Werbung. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozidprodukte verstoßen. Mit ihrer Klage begehrt sie die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, das fragliche Produkt als "ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel" und/oder als "hautfreundlich" und/oder "bio" zu bezeichnen oder zu vertreiben.

Nach der Verordnung dürfen Biozidprodukte nicht in einer Art und Weise beworben werden, die hinsichtlich der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit oder die Umwelt bzw. ihrer Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt mit den Angaben "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial", "ungiftig", "unschädlich", "natürlich", "umweltfreundlich", "tierfreundlich" oder mit ähnlichen Hinweisen ist verboten.

Der in der Revisionsinstanz mit der Sache befasste BGH, der speziell im Zusammenhang mit der Verwendung der Bezeichnung "hautfreundlich" angerufen wurde, hat dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Er möchte wissen, ob der Begriff "ähnliche Hinweise" jeden Hinweis umfasst, der - wie die eben erwähnten, in der Verordnung ausdrücklich genannten Angaben - die Risiken eines Biozidprodukts für die Gesundheit oder für die Umwelt oder hinsichtlich seiner Wirksamkeit verharmlost, ohne jedoch allgemeinen Charakter zu haben.

Die Gründe:
Die Verordnung enthält keinen Hinweis darauf, dass das Verbot der Verwendung in der Werbung für Biozidprodukte nur auf allgemeine Angaben beschränkt wäre. So kann sowohl ein allgemeiner als auch ein spezifischer Hinweis, der die Risiken von Biozidprodukten verharmlost, in Bezug auf das Vorliegen dieser Risiken irreführend sein. Folglich umfasst der Begriff "ähnliche Hinweise" jeden Hinweis in der Werbung für Biozidprodukte, der diese in einer Art und Weise darstellt, die irreführend ist, indem er diese Risiken verharmlost oder sogar negiert, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben.

Die Angabe "hautfreundlich" hat auf den ersten Blick eine positive Konnotation hat. Sie vermeidet die Erwähnung jeglicher Risiken, so dass sie nicht nur geeignet ist, die schädlichen Nebenwirkungen des fraglichen Produkts zu relativieren, sondern auch anzudeuten, dass dieses Produkt für die Haut sogar von Nutzen sein könnte. Eine solche Angabe ist irreführend, so dass das Verbot ihrer Verwendung in der Werbung für das fragliche Biozidprodukt gerechtfertigt ist.

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EuGH PM Nr. 103 vom 20.6.2024
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