31.03.2020

Werbung: Getränkepreis muss Flaschenpfand nicht beinhalten

Für Getränke muss nicht mit einem Gesamtpreis inklusive Flaschenpfand geworben werden. Die separate Auszeichnung von Warenpreis und zu zahlendem Pfand ist nicht nur marktüblich, sondern auch in hohem Maße transparent.

OLG Köln v. 6.3.2020 - 6 U 89/19 u.a.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Wettbewerbsverband. Er ist der Auffassung, die zwei beklagten Handelsketten seien verpflichtet, bei der Bewerbung von Getränken einen Gesamtpreis einschließlich des Pfandes anzugeben. Soweit nach § 1 Abs. 4 PAngV gerade kein Gesamtbetrag zu bilden sei, dürfe die Vorschrift mangels Grundlage im EU-Recht nicht mehr angewendet werden. Dies ergebe sich aus Art. 7 Abs. 4 lit c) und Art. 3 Abs. 5 der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.

Das OLG wies die Klage ab. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Nach deutschem Recht - § 1 Abs. 4 PAngV - ist die Einbeziehung des Pfandes in den Gesamtpreis unzulässig.

Es kann keinen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch auslösen, dass die Beklagten das deutsche Recht eingehalten haben. Zwar hat die deutsche Vorschrift keine Grundlage im EU-Recht. Sie ist jedoch geltendes deutsches Recht und daher vom Gericht gerade auch im Hinblick auf das in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegte Rechtsstaatsprinzip anzuwenden. Der deutsche Gesetzgeber hat trotz der geltend gemachten Bedenken bis heute keine Veranlassung gesehen, die PAngV zu ändern. Das Gericht ist an das geltende Recht gebunden und nicht befugt, eine bestehende Vorschrift zu ignorieren. Es kann sich insbesondere nicht aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz bewegen. EU-Richtlinien haben keine unmittelbare Geltung in den EU-Mitgliedsstaaten und eine richtlinienkonforme Auslegung von § 1 Abs. 4 PAngV ist nicht möglich.

Im Übrigen steht die Vorschrift des § 1 Abs. IV der PAngV außerhalb des vollharmonisierten Regelungsbereichs der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und muss daher vom deutschen Gesetzgeber nicht gestrichen werden. Die Vorschrift verfolgt den umweltpolitischen Zweck, Benachteiligungen von Mehrweggebinden gegenüber Einweggebinden bei der Preisangabe zu vermeiden, weil andernfalls Mehrwegflaschen teurer erscheinen. Der Senat betont auch, dass die Preisauszeichnung gem. § 1 Abs. 4 PAngV die Interessen der Verbraucher wahrt und gerade nicht spürbar beeinträchtigt. Die separate Auszeichnung von Warenpreis und zu zahlendem Pfand ist nicht nur marktüblich, sondern auch in hohem Maße transparent. Sie trägt erheblich dazu bei, Rechenfehler bei der Ermittlung des relevanten Warenpreises ohne Pfand zu vermeiden. Der Auffassung einiger Landgerichte, wonach § 1 Abs. 4 PAngV nicht mehr angewendet werden dürfe, ist nicht zu folgen. Es existiert keine tragende Begründung für die Forderung, geltendes Recht zu ignorieren.
OLG Köln PM vom 30.3.2020
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