27.09.2018

Werbung mit tatsächlich nicht existierendem Standort eines Betriebs ist irreführend

Die Werbung eines Unternehmens, das Leistungen beim Kunden selbst erbringt (hier: Reinigung von Rechenzentren), mit einem bestimmten Standort ist irreführend, wenn sich der Inhaber oder Mitarbeiter des Unternehmens an diesem Ort tatsächlich nicht regelmäßig aufhalten.

OLG Frankfurt a.M. 15.8.2018, 6 W 64/18
Der Sachverhalt:

Der Antragsgegner ist ein Unternehmen, welches als Leistung die Reinigung von Rechenzentren erbringt. Er hat seinen Hauptsitz in Stadt 2. Über einen Internetauftritt wirbt er für seine Leistungen. Die in dem Internetauftritt genannte Anschrift und Telefonnummer beziehen sich jedoch auf Stadt 1 und die Überschrift der Werbung "B Reinigung A" enthält den Namen eines anderen örtlichen Raumes A, in der Stadt 2 nicht gelegen ist.

Der Antragsteller, ein Mitbewerber, beantragte im Wege der einstweiligen Verfügung, es dem Antragsgegner zu untersagen, mit einem Standort zu werben, der tatsächlich nicht existiert, weil sich der Antragsgegner selbst oder ein Mitarbeiter dort regelmäßig nicht aufhalten.

Der Antrag hatte sowohl vor dem LG als auch vor dem OLG Erfolg.

Die Gründe:

Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, da die beanstandete Werbung gem. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG unzutreffende Angaben über das Unternehmen des Antragsgegners enthält, die geeignet sind, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen.

Die beworbene Leistung wird vor Ort beim Kunden erbracht. Daher kann die Entscheidung für einen bestimmten Anbieter maßgeblich auch davon abhängen, ob dieser einen Betriebsort in der Nähe des Kunden unterhält, von der aus die Leistung erbracht wird. Denn dadurch können zum einen Anfahrtskosten erspart werden und zum anderen ist die örtliche Nähe auch für Nachbesserungswünsche von Vorteil.

Auf Grundlage dieser Verkehrserwartung nimmt der Antragsgegner in dem Internetauftritt für sich in Anspruch, die beworbenen Leistungen von einem Betriebssitz im Raum A aus zu erbringen. Dies ergibt sich sowohl aus der Überschrift des Internetauftritts als auch aus den angegebenen Kontaktdaten. Nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners ist jedoch davon auszugehen, dass er seinen Hauptsitz in Stadt 2 hat und tatsächlich über keinen Betriebssitz in Stadt 1 oder Raum A verfügt, von dem aus Reinigungsarbeiten in Rechenzentren durchgeführt werden könnten.

Der vom Antragsgegner behauptete Umstand, dass er unter der Adresse in Stadt 1 einen Briefkasten und einen Telefonanschluss unterhält sowie dort eine Gewerbeanmeldung vorgenommen hat, reicht für die Annahme eines Betriebssitzes, von dem aus die angebotenen Leistungen tatsächlich erbracht werden, nicht aus. Erforderlich wäre dafür, dass zumindest der Antragsgegner oder einer seiner Mitarbeiter regelmäßig in Stadt 1 aufhält, um etwaige Reinigungsarbeiten ortsnah erbringen zu können.

Linkhinweis:

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