Werbung: Pfandbetrag ist gesondert anzugeben
BGH v. 26.10.2023 - I ZR 135/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Verein, der im Interesse seiner Mitglieder die Einhaltung des Wettbewerbsrechts überwacht. Die Beklagte vertreibt Lebensmittel. In einem Faltblatt bewarb sie Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern. Dabei war der Pfandbetrag in die angegebenen Preise nicht einberechnet, sondern mit dem Zusatz "zzgl. ... € Pfand" ausgewiesen. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen die PAngV und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor, insbesondere zur Auslegung die Richtlinie 98/6/EG (Preisangabenrichtlinie). Nachdem der EuGH diese Frage mit Urteil vom 29.6.2023 (C-543/21) beantwortet hatte, wies der BGH die Revision zurück.
Die Gründe:
Das OLG hat zutreffend angenommen, dass der Pfandbetrag gesondert auszuweisen ist.
Wer - wie die Beklagte - als Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat zwar nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. (jetzt § 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV) den Gesamtpreis anzugeben. Der Gesamtpreis schließt aber nicht den Pfandbetrag ein, der beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten ist. Die PAngV setzt die Preisangabenrichtlinie ins deutsche Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Der dem Begriff des Gesamtpreises entsprechende Begriff des Verkaufspreises in Art. 2 Buchst. a der Preisangabenrichtlinie enthält nach der Vorabentscheidung des EuGH nicht den Pfandbetrag. Dieser ist daher neben dem Verkaufspreis bzw. dem Gesamtpreis anzugeben. Die entsprechende Regelung in § 1 Abs. 4 PAngV a.F. (jetzt § 7 Satz 1 PAngV) stellt dies in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht ausdrücklich klar. Die gesonderte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag ermöglicht es Verbrauchern, die Preise von Waren besser zu beurteilen und leichter miteinander zu vergleichen.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Die neue Preisangabenverordnung (PAngV)
Andreas Bauer, DB 2022, 1444
Beratermodul DER BETRIEB:
Mit DER BETRIEB sind Sie top-informiert zu den wichtigsten Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht sowie Betriebswirtschaft. 4 Wochen gratis nutzen!
BGH PM Nr. 177 vom 26.10.2023
Der Kläger ist ein Verein, der im Interesse seiner Mitglieder die Einhaltung des Wettbewerbsrechts überwacht. Die Beklagte vertreibt Lebensmittel. In einem Faltblatt bewarb sie Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern. Dabei war der Pfandbetrag in die angegebenen Preise nicht einberechnet, sondern mit dem Zusatz "zzgl. ... € Pfand" ausgewiesen. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen die PAngV und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor, insbesondere zur Auslegung die Richtlinie 98/6/EG (Preisangabenrichtlinie). Nachdem der EuGH diese Frage mit Urteil vom 29.6.2023 (C-543/21) beantwortet hatte, wies der BGH die Revision zurück.
Die Gründe:
Das OLG hat zutreffend angenommen, dass der Pfandbetrag gesondert auszuweisen ist.
Wer - wie die Beklagte - als Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat zwar nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. (jetzt § 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV) den Gesamtpreis anzugeben. Der Gesamtpreis schließt aber nicht den Pfandbetrag ein, der beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten ist. Die PAngV setzt die Preisangabenrichtlinie ins deutsche Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Der dem Begriff des Gesamtpreises entsprechende Begriff des Verkaufspreises in Art. 2 Buchst. a der Preisangabenrichtlinie enthält nach der Vorabentscheidung des EuGH nicht den Pfandbetrag. Dieser ist daher neben dem Verkaufspreis bzw. dem Gesamtpreis anzugeben. Die entsprechende Regelung in § 1 Abs. 4 PAngV a.F. (jetzt § 7 Satz 1 PAngV) stellt dies in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht ausdrücklich klar. Die gesonderte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag ermöglicht es Verbrauchern, die Preise von Waren besser zu beurteilen und leichter miteinander zu vergleichen.
Aufsatz:
Die neue Preisangabenverordnung (PAngV)
Andreas Bauer, DB 2022, 1444
Beratermodul DER BETRIEB:
Mit DER BETRIEB sind Sie top-informiert zu den wichtigsten Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht sowie Betriebswirtschaft. 4 Wochen gratis nutzen!