13.09.2017

Wet-Lease-Vereinbarung: Gegenüber wem müssen Fluggäste Ansprüche auf Ausgleichsleistungen geltend machen?

Der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung ist nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer "Wet-Lease-Vereinbarung" eingesetzt wurden, geltend zu machen, sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat.

BGH 12.9.2017, X ZR 102/16 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger verlangen von dem beklagten Luftfahrtunternehmen wegen einer Flugverspätung Ausgleichsleistungen entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 S. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung).

Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen jeweils einen Flug von Düsseldorf nach Nador (Marokko). Der Flug wurde unter dem IATA-Code der Beklagten, jedoch aufgrund einer sog. "Wet-Lease-Vereinbarung" (Vereinbarung zwischen zwei Luftfahrtunternehmen über das Vermieten eines Flugzeugs, nach der der "Vermieter" auch die Flugzeugbesatzung stellt) mit einem Flugzeug und einer Besatzung eines spanischen Luftfahrtunternehmens durchgeführt. Der Flug erreichte Nador mit einer Verspätung von mehr als sieben Stunden.

AG und LG wiesen die auf Zahlung der Ausgleichsleistungen gerichteten Klagen ab. Auf die Revisionen der Kläger hob der BGH die angefochtenen Urteile auf und gab den Klagen statt.

Die Gründe:
Die Kläger haben Anspruch auf die begehrten Ausgleichsleistungen.

Als ausführendes Luftfahrtunternehmen, gegenüber dem ein Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend zu machen ist, ist nicht das Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund der "Wet-Lease-Vereinbarung" eingesetzt wurden, sondern das beklagte Luftfahrtunternehmen anzusehen. Diese Einschätzung stützt sich insbesondere auf den Erwägungsgrund 7 der Fluggastrechteverordnung. Danach sollen die Verpflichtungen nach der Verordnung im Interesse einer wirksamen Anwendung dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem (mit oder ohne Besatzung) gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird.

Zudem ist das vermietende Luftfahrtunternehmen nicht besser und ggf. mangels Präsenz am Flughafen auch gar nicht in der Lage, die in der Verordnung vorgesehenen Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen zu erbringen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die u.a. die Unterrichtung der Fluggäste über das ausführende Luftfahrtunternehmen betreffende Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 vom 14.12.2005 ausweislich ihres Erwägungsgrundes 13 "Wet Lease" als einen Fall ansieht, in dem das anmietende Luftfahrtunternehmen den Flug nicht selbst durchführt. Die Unterrichtung nach Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung dient vornehmlich der Information der Fluggäste über mögliche Sicherheitsrisiken und damit anderen Belangen als die Fluggastrechteverordnung.

Linkhinweis:

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BGH PM Nr. 141 vom 13.9.2017
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