Wettbewerbliche Eigenart eines Kaffeebereiters
OLG Frankfurt a.M. v. 18.6.2020, 6 U 66/19
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Vertriebs von Kaffeebereitern. Die Klägerin ist Herstellerin des von ihr seit Jahrzehnten vermarkteten Kaffeebereiters "Chambord", der in verschiedenen Farben und Versionen angeboten wird. In Deutschland werden hiervon jährlich über 20.000 Stück verkauft. Die Klägerin hatte in den Jahren 2005 und 2009 unter der Zweitmarke "Melior" identisch gestaltete Kaffeebereiter vertrieben. Auf dem Markt ist ein Wettbewerbsprodukt von Melitta verfügbar, gegen das die Klägerin erstinstanzlich einen Unterlassungstitel erwirkt hatte.
Die Beklagte hatte einen Kaffeebereiter in zwei Größen auf ihrer Internetseite angeboten, weswegen sie die Klägerin aus ergänzendem Leistungsschutz in Anspruch nahm. Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt. Der Kaffeebereiter der Klägerin verfüge über wettbewerbliche Eigenart. Diese sei insbesondere auch nicht deshalb entfallen, weil der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale nicht mehr einem bestimmten Hersteller zuordne.
Die Beklagte war der Ansicht, das LG habe keine Feststellungen zur wettbewerblichen Eigenart getroffen. Soweit es sich auf ein Senatsurteil aus dem Jahre 2009 bezogen habe, ersetze dies nicht die Verpflichtung zur Feststellung der wettbewerblichen Eigenart im vorliegenden Verfahren. Die Beklagten hätten dargelegt, dass es eine Vielzahl von Wettbewerbsprodukten gebe, die es ausschließe, dass durch die Gestaltung des klägerischen Produkts aus Sicht der Verkehrskreise auf eine bestimmte betriebliche Herkunft geschlossen werden könne. Die Berufung blieb vor dem OLG allerdings erfolglos.
Die Gründe:
Zu Recht hat das LG seiner Verurteilung zur Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zugrunde gelegt, dass der Kaffeebereiter der Beklagten eine unlautere Nachahmung des über wettbewerbliche Eigenart verfügenden "Chambord"-Modells der Klägerin darstellt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die schlüssige Darlegung der wettbewerblichen Eigenart durch die Klägerin nicht erforderlich, dass diese zum wettbewerblichen Umfeld vorträgt. Grundsätzlich trägt zwar der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 i.V.m. § 4 Nr. 3 UWG. Hat der Kläger insoweit seiner Darlegungs- und Beweislast genügt, so trifft den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die das Entstehen einer an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart (z.B. vorbekannte Gestaltungen) hindern oder deren Schwächung oder Wegfall (z.B. durch Auftreten ähnlicher Erzeugnisse auf dem Markt oder durch den Vertrieb des Produkts unter fremder Kennzeichnung in nicht nur geringfügigem Umfang) begründen. Insbesondere muss er die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will.
Es ist gerichtsbekannt, dass die Klägerin seit vielen Jahren mit ihrem Kaffeebereiter am Markt ist. Von einer gesteigerten Eigenart aufgrund hoher Bekanntheit kann hingegen nicht ausgegangen werden. Hierfür reicht die - bestrittene - Behauptung eines Verkaufs von 100.000 Stück pro Jahr in Deutschland nicht aus, da nähere Angaben zu Marktanteil oder Werbeanstrengungen fehlen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Schwächung der wettbewerblichen Eigenart liegen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor. Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte konnte nicht beweisen, dass im wettbewerblichen Umfeld in signifikantem Umfang Gestaltungen vorhanden sind, die Auswirkung auf die Eigenart des klägerischen Kaffeebereiters haben.
Auch der Verkauf des Originals durch den Hersteller unter einer zweiten Marke kann die Eigenart dann nicht in Frage stellen, wenn der Verkauf bereits vor 15 bzw. 11 Jahren stattgefunden hat. Bleibt es nämlich bei einer einmaligen bzw. zweimaligen Aktion, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verkehr auch 15 Jahre noch Veranlassung hat, an diese Verkaufsaktion zu denken und somit anzunehmen, die Gestaltung sei heute Allgemeingut.
LaReDa
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Vertriebs von Kaffeebereitern. Die Klägerin ist Herstellerin des von ihr seit Jahrzehnten vermarkteten Kaffeebereiters "Chambord", der in verschiedenen Farben und Versionen angeboten wird. In Deutschland werden hiervon jährlich über 20.000 Stück verkauft. Die Klägerin hatte in den Jahren 2005 und 2009 unter der Zweitmarke "Melior" identisch gestaltete Kaffeebereiter vertrieben. Auf dem Markt ist ein Wettbewerbsprodukt von Melitta verfügbar, gegen das die Klägerin erstinstanzlich einen Unterlassungstitel erwirkt hatte.
Die Beklagte hatte einen Kaffeebereiter in zwei Größen auf ihrer Internetseite angeboten, weswegen sie die Klägerin aus ergänzendem Leistungsschutz in Anspruch nahm. Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt. Der Kaffeebereiter der Klägerin verfüge über wettbewerbliche Eigenart. Diese sei insbesondere auch nicht deshalb entfallen, weil der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale nicht mehr einem bestimmten Hersteller zuordne.
Die Beklagte war der Ansicht, das LG habe keine Feststellungen zur wettbewerblichen Eigenart getroffen. Soweit es sich auf ein Senatsurteil aus dem Jahre 2009 bezogen habe, ersetze dies nicht die Verpflichtung zur Feststellung der wettbewerblichen Eigenart im vorliegenden Verfahren. Die Beklagten hätten dargelegt, dass es eine Vielzahl von Wettbewerbsprodukten gebe, die es ausschließe, dass durch die Gestaltung des klägerischen Produkts aus Sicht der Verkehrskreise auf eine bestimmte betriebliche Herkunft geschlossen werden könne. Die Berufung blieb vor dem OLG allerdings erfolglos.
Die Gründe:
Zu Recht hat das LG seiner Verurteilung zur Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zugrunde gelegt, dass der Kaffeebereiter der Beklagten eine unlautere Nachahmung des über wettbewerbliche Eigenart verfügenden "Chambord"-Modells der Klägerin darstellt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die schlüssige Darlegung der wettbewerblichen Eigenart durch die Klägerin nicht erforderlich, dass diese zum wettbewerblichen Umfeld vorträgt. Grundsätzlich trägt zwar der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 i.V.m. § 4 Nr. 3 UWG. Hat der Kläger insoweit seiner Darlegungs- und Beweislast genügt, so trifft den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die das Entstehen einer an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart (z.B. vorbekannte Gestaltungen) hindern oder deren Schwächung oder Wegfall (z.B. durch Auftreten ähnlicher Erzeugnisse auf dem Markt oder durch den Vertrieb des Produkts unter fremder Kennzeichnung in nicht nur geringfügigem Umfang) begründen. Insbesondere muss er die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will.
Es ist gerichtsbekannt, dass die Klägerin seit vielen Jahren mit ihrem Kaffeebereiter am Markt ist. Von einer gesteigerten Eigenart aufgrund hoher Bekanntheit kann hingegen nicht ausgegangen werden. Hierfür reicht die - bestrittene - Behauptung eines Verkaufs von 100.000 Stück pro Jahr in Deutschland nicht aus, da nähere Angaben zu Marktanteil oder Werbeanstrengungen fehlen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Schwächung der wettbewerblichen Eigenart liegen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor. Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte konnte nicht beweisen, dass im wettbewerblichen Umfeld in signifikantem Umfang Gestaltungen vorhanden sind, die Auswirkung auf die Eigenart des klägerischen Kaffeebereiters haben.
Auch der Verkauf des Originals durch den Hersteller unter einer zweiten Marke kann die Eigenart dann nicht in Frage stellen, wenn der Verkauf bereits vor 15 bzw. 11 Jahren stattgefunden hat. Bleibt es nämlich bei einer einmaligen bzw. zweimaligen Aktion, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verkehr auch 15 Jahre noch Veranlassung hat, an diese Verkaufsaktion zu denken und somit anzunehmen, die Gestaltung sei heute Allgemeingut.