02.12.2024

Wettbewerbsverfälschung bei Euro-Zinsderivaten: EuG bestätigt Geldbuße iHv 31 Mio € gegen HSBC

In der Rechtssache um die Verhängung von hohen Geldbußen gegen die HSBC und andere Banken wegen Verfälschung des Wettbewerbs im Sektor der Euro-Zinsderivate hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) den überarbeiteten Beschluss der Kommission gegen HSBC bestätigt. Die geänderte Geldbuße in Höhe von 31.739.000 € wird aufrechterhalten.

EuG v. 27.11.2024 - T-561/21
Der Sachverhalt:
Diese Rechtssache geht auf einen Beschluss der Kommission vom 7.12.2016 (Beschluss von 2016) zurück. Mit diesem Beschluss stellte die Kommission fest, dass Crédit agricole, HSBC und JPMorgan Chase an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, die in einer Beschränkung und/oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sektor der Euro-Zinsderivate (Euro Interest Rate Derivatives [EIRD]) bestanden habe. Wegen dieser Zuwiderhandlung verhängte die Kommission eine Geldbuße in Höhe von 33.606.000 € gegen HSBC.

Mit seinem Urteil vom 24.9.2019 (T-105/17) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Feststellung der Kommission, wonach HSBC an einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beteiligt gewesen sei, weitgehend bestätigt. Es hat die verhängte Geldbuße jedoch wegen eines Begründungsmangels aufgehoben. Die Kommission (C-806/19 P) und HSBC (C-883/19 P) legten gegen dieses Urteil Rechtsmittel ein.

Im Juni 2021 erließ die Kommission einen neuen Beschluss (Beschluss von 2021). Sie wies darauf hin, dass dieser neue Beschluss allein dazu diene, den im Urteil in der Rechtssache T-105/17 festgestellten Mangel zu korrigieren und unter Berücksichtigung der in diesem Urteil dargelegten Erwägungen eine Geldbuße wegen der im Beschluss von 2016 festgestellten Zuwiderhandlung gegen HSBC zu verhängen. Der angepasste Betrag der Geldbuße belief sich auf 31.739.000 €. Am 23.7.2021 nahm die Kommission ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C-806/19 P zurück.

Am 8.9.2021 erhob HSBC beim Gericht die vorliegende Klage gegen den neuen Beschluss. Diese ist zum einen auf die Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses und zum anderen auf die Herabsetzung der mit dem angefochtenen Beschluss verhängten Geldbuße gerichtet. Das Verfahren in dieser Rechtssache wurde bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-883/19 P ausgesetzt.

Mit seinem Urteil vom 12.1.2023 (C-883/19 P) hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts (T-105/17) aufgehoben, soweit die von HSBC erhobene Klage damit abgewiesen worden ist. Er hat selbst über die Klage von HSBC entschieden und diese abgewiesen. Das angefochtene Urteil bleibt jedoch soweit bestehen, als damit die gegen den HSBC-Konzern verhängte Geldbuße aufgehoben wurde - was mit dem Beschluss von 2021 korrigiert werden sollte.

Das EuG hat nun die Klage von HSBC gegen den Beschluss von 2021 abgewiesen.

Die Gründe:
Das Vorbringen von HSBC zum Verstoß gegen die Verjährungsfrist für die Verhängung einer Geldbuße wird zurückgewiesen. Die Einlegung des Rechtsmittels durch die Kommission hat das Ruhen der Verjährung ihrer Befugnis, Geldbußen zu verhängen, bis zum Erlass einer Endentscheidung in dieser Rechtssache durch den Gerichtshof bewirkt. Außerdem kann die bloße Ausarbeitung eines Vorschlags zum Erlass eines Beschlusses mit dem Ziel, einem Urteil des Gerichts nachzukommen, nicht bereits als endgültiges und förmliches Einverständnis der Kommission mit dem betreffenden Urteil des Gerichts gewertet werden, das zur Folge hätte, dass das Ruhen der Verjährung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr andauern würde. Ein solcher Vorschlag eines Kommissionsmitglieds an das Kollegium der Kommissionsmitglieder bedeutet insofern nicht den Wegfall jeglichen Interesses der Kommission am Ausgang ihres Rechtsmittels, als eine Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit von Art. 2 Buchst. b des Beschlusses von 2016, mit dem die Geldbuße u. a. gegen HSBC verhängt wurde, fortbestand, solange dieses Verfahren anhängig war.

Somit folgt aus dem Umstand, dass die Kommission nach der Verkündung des Urteils in der Rechtssache T-105/17 Schritte zum Erlass eines neuen Beschlusses gesetzt hat, nicht bereits, dass sie jegliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit von Art. 2 Buchst. b des Beschlusses von 2016 verloren hätte, welches bis zur Endentscheidung des Gerichtshofs oder zumindest bis zum Erlass dieses neuen Beschlusses fortbestanden hat. Der Umstand, dass die Kommission ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C-806/19 P nach Erlass des Beschlusses von 2021 zurückgenommen hat, ändert nichts an diesem Ergebnis.

Auch das übrige auf die Nichtigerklärung des Beschlusses von 2021 gerichtete Vorbringen von HBSC sowie ihre Anträge auf Herabsetzung der gegen sie durch diesen Beschluss verhängten Geldbuße werden zurückgewiesen.

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