Wettbewerbsverstoß durch unzulässigen und unlauteren Rückkaufhandel
OLG Frankfurt a.M. 1.2.2018, 6 U 49/17Die Beklagte kauft dem Kunden nach ihrem "Cash&Drive"-Modell das Fahrzeug zu 80 % des ermittelten Verkehrswerts ab und räumt ihm zugleich ein vertragliches Rücktrittsrecht für einen bestimmten Zeitraum ein. Zudem vermietet sie dem Kunden zugleich das Fahrzeug für diesen Zeitraum zurück. Das klagende KFZ-Pfandhaus sieht hierin einen durch § 34 IV GewO verbotenen Rückkaufhandel.
Die Klägerin beantragte daher u.a., die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Ankauf von Kraftfahrzeugen unter Einräumung eines Rücktrittsrechts des Verkäufers vom Kaufvertrag bei gleichzeitigem Abschluss eines Mietvertrages mit diesem über das gekaufte Fahrzeug bis zur Ausübung des Rücktrittsrechts anzubieten. Auf die Berufung der Klägerin wurde das Urteil des LG abgeändert und dem Antrag der Klägerin entsprochen.
Die Gründe:
Es liegt ein unzulässiges Rückkaufgeschäft vor. Der Klägerin steht daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 34 Abs. 4 GewO zu. § 34 Abs. 4 GewO verbietet eine spezielle Form des Pfandleihgewerbes, die für das Publikum besonders nachteilig ist. Mit dem Verbot der Gewährung eines Rückkaufsrechts soll verhindert werden, das Rückkaufgeschäfte abgeschlossen werden, die es dem Käufer ermöglichen, nach Ablauf der Rückkaufsfrist frei, also ohne Bindung an die für den Pfandleiher geltenden Verwertungsbedingungen, über die gekaufte Sache zu verfügen. Der Käufer soll nicht zu erheblichen Gewinnen auf Kosten des Verkäufers gelangen können. Diese Marktverhaltensregelung dient dem Schutz der Kreditnehmer (Verkäufer). Die Beklagte ist auch Normadressatin von § 34 Abs. 4 GewO, da sich das Verbot aufgrund seines Schutzzwecks an jedermann richtet und nicht nur an Pfandleiher. Ansonsten könnte die Vorschrift leicht umgangen werden.
Die Beklagte hat mit dem Angebot ihres Geschäftsmodells auch gegen die Vorschrift des § 34 Abs. 4 GewO gehandelt. Die Parteien haben im Streitfall nach dem Wortlaut der vertraglichen Abrede zwar ein Rücktrittsrecht - und keinen Rückkauf - vereinbart. Für die Beurteilung der Frage, ob das Geschäft von § 34 Abs. 4 GewO erfasst wird, kommt es jedoch nicht darauf an, mit welchem Begriff die Parteien das Recht bezeichnen, sondern auf die konkrete vertragliche Ausgestaltung. Das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO umfasst daher alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer - wie hier - dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an der Sache überträgt und sich durch Rückzahlung des Kaufpreises und eine zusätzliche Leistung die Sache wieder beschaffen kann.
Darüber setzt ein Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO nach der BGH-Rechtsprechung voraus, dass die vom Verkäufer zu erbringende Leistung zur Rückerlangung des Fahrzeugs über einen Nutzungsersatz nach §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 S. 1 BGB hinausgeht. Auch diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Im Streitfall ist nicht zwischen dem Kaufvertrag und dem Mietvertrag zu trennen. Die Laufzeit des Mietvertrags ist an das Rücktrittsrecht beim Kaufvertrag gekoppelt. Zudem übersteigt die im Rücktrittsfall zu erbringende Leistung auch das, was als Nutzungsersatz zu zahlen wäre. Im Rücktrittsfall hat der Kunde den ursprünglichen Kaufpreis zurück zu bezahlen und zusätzlich einen Mietzins. Der monatliche Mietzins beträgt laut Vertrag 1,96 € zzgl. USt und damit monatlich insgesamt rd. 70 €. Dies übersteigt den reinen Ersatz der dem Beklagten zugeflossenen Nutzungen erheblich (fast um 100 %). Denn der Nutzungsersatz beträgt selbst bei für den Beklagten günstigster Berechnung nach Schätzung des Gerichts höchstens einen Betrag i.H.v. 36,42 € (7,02 € für den Fahrzeuggebrauch+ 29,40 € für das ausgezahlte Kapital).
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