Wettbewerbsverstoß einer Steuerberater-LLP durch Angebot von Hilfeleistungen?
BGH v. 10.12.2020 - I ZR 26/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Steuerberaterkammer und Körperschaft öffentlichen Rechts. Der Beklagte ist einzelvertretungsberechtigter Partner einer Limited Liability Partnership (LLP) mit Hauptsitz in London. Diese ist mit einer inländischen Zweigniederlassung im Partnerschaftsregister des AG Essen eingetragen. Die Eintragung weist als Geschäftszweck des Zweigstellen-Unternehmens die "Erbringung aller Dienstleistungen einer Rechtsanwalts- und Steuerberatungspartnerschaft" aus. Als weitere vertretungsberechtigte Partner sind neben dem Beklagten darin die Streithelfer jeweils unter ihrer niederländischen Berufsbezeichnung "Belastingadvies" oder "Belastingadviseur" angegeben. Keiner der Partner wird im Steuerberaterverzeichnis als Steuerberater geführt.
Die Klägerin hält das Angebot von Hilfe in Steuersachen durch den Beklagten für unlauter und hat ihn vorgerichtlich erfolglos abgemahnt. Sie hat zuletzt beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet, in Zeitschriften, Rundschreiben, Geschäftsbögen, sonstigen Publikationen und/oder Presseerzeugnissen sowie anderweitig geschäftsmäßig Steuerrechtshilfe anzubieten durch die Erklärung, dass die LLP, Zweigniederlassung Deutschland, alle Dienstleistungen einer Steuerberatungsgesellschaft erbringt.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Auch die Berufung sowie die Revision des Beklagten blieben erfolglos.
Gründe:
Die Klage ist wegen Verstoßes gegen § 3a UWG i.V.m. § 8 StBerG sowie wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG begründet.
Im Umkehrschluss ergibt sich aus § 8 StBerG, dass natürliche und juristische Personen, denen mangels Zugehörigkeit zum in den §§ 3, 3a, 4 und 6 Nr. 4 StBerG genannten Personenkreis eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nicht gestattet ist, für die Erbringung solcher Dienstleistungen nicht werben dürfen. Das § 8 StBerG danach zu entnehmende Werbeverbot für Personen und Vereinigungen, die nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, stellt eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG dar.
Die LLP, die nicht zu den in den §§ 3, 4 und 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen zählt, ist auch nicht nach § 3a Abs. 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die beanstandete Tätigkeit der LLP erfüllt nicht den Erlaubnistatbestand des § 3a StBerG, weil die LLP über eine inländische Niederlassung verfügt. Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG als unionsrechtliche Grundlage des § 3a StBerG dient der Sicherstellung der in Art. 56 AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit. Diese ist gegenüber der in Art. 49 AEUV geregelten Niederlassungsfreiheit subsidiär, so dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem er eine Dienstleistung anbietet, dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV und nicht demjenigen der Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 AEUV unterliegt. Ist deshalb ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Berater auch in Deutschland niedergelassen, ist auf ihn die Niederlassungsfreiheit mit der aus Art. 49 Abs. 2 AEUV ergebenden Folge anwendbar, dass der Berater mit der Niederlassung den inländischen Vorschriften über die Zulassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen unterliegt und sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 3a StBerG berufen kann.
Ohne Erfolg greift die Revision auch die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG an. Ist die LLP zur Leistung von Hilfe in Steuersachen nicht berechtigt, ist die im Antrag bezeichnete Werbung der LLP für solche Dienstleistungen, die eine entsprechende Befugnis suggeriert, irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG und dem Beklagten mindestens als Teilnehmer zurechenbar.
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Die Klägerin ist eine Steuerberaterkammer und Körperschaft öffentlichen Rechts. Der Beklagte ist einzelvertretungsberechtigter Partner einer Limited Liability Partnership (LLP) mit Hauptsitz in London. Diese ist mit einer inländischen Zweigniederlassung im Partnerschaftsregister des AG Essen eingetragen. Die Eintragung weist als Geschäftszweck des Zweigstellen-Unternehmens die "Erbringung aller Dienstleistungen einer Rechtsanwalts- und Steuerberatungspartnerschaft" aus. Als weitere vertretungsberechtigte Partner sind neben dem Beklagten darin die Streithelfer jeweils unter ihrer niederländischen Berufsbezeichnung "Belastingadvies" oder "Belastingadviseur" angegeben. Keiner der Partner wird im Steuerberaterverzeichnis als Steuerberater geführt.
Die Klägerin hält das Angebot von Hilfe in Steuersachen durch den Beklagten für unlauter und hat ihn vorgerichtlich erfolglos abgemahnt. Sie hat zuletzt beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet, in Zeitschriften, Rundschreiben, Geschäftsbögen, sonstigen Publikationen und/oder Presseerzeugnissen sowie anderweitig geschäftsmäßig Steuerrechtshilfe anzubieten durch die Erklärung, dass die LLP, Zweigniederlassung Deutschland, alle Dienstleistungen einer Steuerberatungsgesellschaft erbringt.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Auch die Berufung sowie die Revision des Beklagten blieben erfolglos.
Gründe:
Die Klage ist wegen Verstoßes gegen § 3a UWG i.V.m. § 8 StBerG sowie wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG begründet.
Im Umkehrschluss ergibt sich aus § 8 StBerG, dass natürliche und juristische Personen, denen mangels Zugehörigkeit zum in den §§ 3, 3a, 4 und 6 Nr. 4 StBerG genannten Personenkreis eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nicht gestattet ist, für die Erbringung solcher Dienstleistungen nicht werben dürfen. Das § 8 StBerG danach zu entnehmende Werbeverbot für Personen und Vereinigungen, die nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, stellt eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG dar.
Die LLP, die nicht zu den in den §§ 3, 4 und 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen zählt, ist auch nicht nach § 3a Abs. 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die beanstandete Tätigkeit der LLP erfüllt nicht den Erlaubnistatbestand des § 3a StBerG, weil die LLP über eine inländische Niederlassung verfügt. Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG als unionsrechtliche Grundlage des § 3a StBerG dient der Sicherstellung der in Art. 56 AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit. Diese ist gegenüber der in Art. 49 AEUV geregelten Niederlassungsfreiheit subsidiär, so dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem er eine Dienstleistung anbietet, dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV und nicht demjenigen der Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 AEUV unterliegt. Ist deshalb ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Berater auch in Deutschland niedergelassen, ist auf ihn die Niederlassungsfreiheit mit der aus Art. 49 Abs. 2 AEUV ergebenden Folge anwendbar, dass der Berater mit der Niederlassung den inländischen Vorschriften über die Zulassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen unterliegt und sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 3a StBerG berufen kann.
Ohne Erfolg greift die Revision auch die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG an. Ist die LLP zur Leistung von Hilfe in Steuersachen nicht berechtigt, ist die im Antrag bezeichnete Werbung der LLP für solche Dienstleistungen, die eine entsprechende Befugnis suggeriert, irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG und dem Beklagten mindestens als Teilnehmer zurechenbar.