17.12.2018

Wettbewerbsverstöße auf dem slowakischen Telekommunikationsmarkt: Geldbuße gegen die Deutsche Telekom AG herabgesetzt

Das EuG hat den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf dem slowakischen Telekommunikationsmarkt teilweise für nichtig erklärt. Die gesamtschuldnerisch gegen die Slovak Telekom a.s. und die Deutsche Telekom AG verhängte Geldbuße und die allein gegen die Deutsche Telekom AG verhängte Geldbuße werden herabgesetzt.

EuG v. 13.12.2018 - T-827/14 u.a.
Der Sachverhalt:

Die Slovak Telekom a.s. hatte auf dem slowakischen Telekommunikationsmarkt bis 2000 ein gesetzliches Monopol. Sie ist heute in der Slowakei der größte Anbieter von Telekommunikations- und Breitbandinternetdiensten. Die Deutsche Telekom AG ist zu mehr als 50 % an ihr beteiligt. Im Zuge der Anfang des Jahrhunderts eingeleiteten Liberalisierung des slowakischen Telekommunikationsmarkts wurde die Slovak Telekom a.s. verpflichtet, alternativen Anbietern zu transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen und damit verbundenen Diensten zu gewähren.

Mit Beschluss vom 15.10.2014 stellte die Kommission fest, dass das Unternehmen, das die Slovak Telekom a.s. und die Deutsche Telekom AG gebildet haben, in Bezug auf die Breitbandinternetdienste in der Slowakei vom 12.8.2005 bis zum 31.12.2010 eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung begangen habe. Der entbündelte Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen der Slovak Telekom a.s. sei verweigert worden. Außerdem seien alternativen Anbietern unfaire Preise angeboten worden. Beim Zugang zu den Breitbandinternetdiensten sei die Marge zwischen den Preisen auf Vorleistungsebene und gegenüber Endkunden beschnitten worden (sog. Preis-Kosten-Schere).

Wegen dieser Zuwiderhandlung verhängte die Kommission gegen die Slovak Telekom a.s. und die Deutsche Telekom AG gesamtschuldnerisch eine Geldbuße i.H.v. rd. 39 Mio. €. Wegen Rückfälligkeit und eines hohen Gesamtumsatzes wurde gegen die Deutsche Telekom AG eine zusätzliche Geldbuße i.H.v. rd. 31 Mio. € verhängt. Die Slovak Telekom a.s. und die Deutsche Telekom AG erhoben gegen den Beschluss der Kommission beim EuG Klage.

Das EuG gab den Klagen teilweise statt.

Die Gründe:

Die Feststellung der Kommission, dass das Unternehmen, das die Slowak Telekom a.s. und die Deutsche Telekom AG gebildet hätten, seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt habe, wird größtenteils bestätigt. Der Beschluss der Kommission wird jedoch teilweise für nichtig erklärt und die verhängten Geldbußen herabgesetzt.

Betreiber mit beträchtlicher Macht auf dem Markt wie die Slovak Telekom a.s. sind nach den einschlägigen Rechtsvorschriften verpflichtet, entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen zu gewähren. Nach den einschlägigen Rechtsvorschriften war es also eindeutig erforderlich, dass Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen der Slovak Telekom a.s. besteht, um auf dem slowakischen Markt der Breitbandinternetdienste die Entstehung und Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs zu ermöglichen. Die Feststellung, dass das Verhalten der Slovak Telekom a.s. wettbewerbswidrig war, setzte deshalb nicht den Nachweis voraus, dass der Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen der Slovak Telekom a.s. für deren potenzielle Wettbewerber unentbehrlich gewesen wäre.

Hinsichtlich der Frage, ob die Kommission eine Margenbeschneidung nachgewiesen hat, ist festzustellen, dass die Kommission bei der Untersuchung der einzelnen Jahre des Zeitraums von 2005 bis 2010 bei den letzten vier Monaten des Jahres 2005 eine positive Marge festgestellt hat. Deshalb traf die Kommission hinsichtlich der Ausschlusswirkungen der Verhaltensweise der Margenbeschneidung bei diesen vier Monaten eine besondere Nachweispflicht. Im vorliegenden Fall hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Preispolitik, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war, vor dem 1.1.2006 solche Ausschlusswirkungen gehabt hätte. Der angefochtene Beschluss wird daher insoweit für nichtig erklärt und die gegen die Slovak Telekom a.s. und die Deutsche Telekom AG gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße von rd. 39 Mio. € auf rd. 38 Mio. € herabgesetzt.

Die Haftung der Muttergesellschaft darf, wenn sie sich bloß von der ihrer Tochtergesellschaft ableitet, nur dann über die ihrer Tochtergesellschaft hinausgehen, wenn weitere Faktoren das der Muttergesellschaft vorgeworfene Verhalten individuell charakterisieren. Die Rückfälligkeit der Muttergesellschaft, hier also der Deutschen Telekom AG, ist ein Faktor, der deren Verhalten individuell charakterisiert, und somit rechtferigen kann, dass die Kommisison gegen sie eine zusätzliche Geldbuße verhängt. Hingegen ist der Umsatz der Deutsche Telekom AG kein Faktor, der deren individuelles Verhalten bei der Verwirklichung der Zuwiderhandlung charakterisiert, so dass er bei der Berechnung der zusätzlichen Geldbuße, die gegen diese Gesellschaft verhängt wurde, nicht zugrunde gelegt werden durfte. Die gegen die Deutsche Telekom AG verhängte zusätzliche Geldbuße war daher von rd. 31 Mio. € auf rd. 19 Mio. € herabzusetzen.

Linkhinweis:

  • Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung T‑827/14 klicken Sie bitte hier.
EuG PM Nr. 196 vom 13.12.2018
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