12.05.2015

Wettbewerbsverstöße: Schriftwechsel zwischen Kommission und nationaler Wettbewerbsbehörde nicht öffentlich zugänglich

Der Schriftwechsel zwischen der Kommission und einer nationalen Wettbewerbsbehörde im Rahmen eines Verfahrens wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln ist grundsätzlich nicht der Öffentlichkeit zugänglich. Die Offenlegung dieser Unterlagen könnte die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen und den Zweck von Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigen.

EuG 12.5.2015, T-623/13
Hintergrund:
Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) hat jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger. Die Grundsätze und die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts sind in einer EU-Verordnung festgelegt. Die Verordnung sieht mehrere Ausnahmen von diesem Recht vor, u.a. zum Schutz geschäftlicher Interessen und zum Schutz von Untersuchungstätigkeiten.

Der Sachverhalt:
Die UAHE, ein Berufsverband in Spanien, ersuchte die Kommission, ihr Zugang zum gesamten zwischen der Kommission und der spanische Wettbewerbsbehörde CNC geführten Schriftverkehr betreffend zwei von der CNC in Spanien eingeleitete Verfahren zu gewähren. Der Zweck dieser Verfahren bestand darin, hinreichende Informationen und Beweise zur Bekämpfung abgestimmter Verhaltensweisen zu sammeln, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts verfälschen könnten. Zu einigen der angeforderten Dokumente gewährte die Kommission Zugang, nicht jedoch zu den Beschlussentwürfen der CNC betreffend die beiden fraglichen innerstaatlichen Verfahren und den von der CNC erstellten englischsprachigen Zusammenfassungen dieser beiden Sachen.

Die Kommission stützte ihre Weigerung im Wesentlichen darauf, dass eine allgemeine Vermutung bestehe, nach der die Offenlegung von Dokumenten wie den im vorliegenden Fall angeforderten den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen und des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigen würde. Nach Ansicht der Kommission kann diese Vermutung, die insbesondere im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen gilt, analog auf Dokumente angewandt werden, die ihr von einer nationalen Wettbewerbsbehörde im Rahmen eines Verfahrens wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln übermittelt wurden. Mit ihrer Klage fechtet die UAHE die Entscheidung der Kommission an und begehrt ihre Nichtigerklärung.

Das EuG wies die Klage ab. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

Die Gründe:
Die Kommission hat in ihrer Entscheidung den Antrag der UAHE auf Zugang nicht konkret und individuell geprüft. Sie hat allerdings ihre Weigerung, Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, auf das Bestehen der oben genannten allgemeinen Vermutung gestützt. Es ist insoweit festzustellen, dass es eine allgemeine Vermutung gibt, wonach die Offenlegung von Dokumenten, die eine nationale Wettbewerbsbehörde im Rahmen eines Verfahrens wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln übermittelt hat, grundsätzlich sowohl den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen als auch den damit eng zusammenhängenden Schutz des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten der nationalen Wettbewerbsbehörde beeinträchtigt.

Hinsichtlich des Vorbringens der UAHE, wonach die von der CNC durchgeführten innerstaatlichen Verfahren endgültig abgeschlossen seien, ist anknüpfend an die Rechtsprechung auf dem Gebiet der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen und Kartellen darauf hinzuweisen, dass die Vermutung unabhängig davon gilt, ob der Zugangsantrag ein bereits abgeschlossenes Kontrollverfahren oder ein noch laufendes Verfahren betrifft. Der Zugang der Öffentlichkeit zu sensiblen Informationen über die wirtschaftlichen Tätigkeiten der betroffenen Unternehmen könnte nämlich, auch wenn er gewährt würde, nachdem das Verfahren endgültig abgeschlossen ist, den geschäftlichen Interessen dieser Unternehmen und ihrer Bereitschaft zur Zusammenarbeit abträglich sein. Außerdem können nach der Verordnung die Ausnahmen in Bezug auf geschäftliche Interessen oder sensible Dokumente für einen Zeitraum von 30 Jahren angewandt werden oder, falls erforderlich, sogar darüber hinaus.

Das ordnungsgemäße Funktionieren des Mechanismus für den Informationsaustausch, der im Behördennetzwerk eingerichtet wurde, um für die Einhaltung der Wettbewerbsregeln der Union zu sorgen, impliziert, dass die ausgetauschten Informationen vertraulich bleiben. Zudem sieht die Verordnung nicht vor, dass dieser Schutz nach dem endgültigen Abschluss der Untersuchungstätigkeiten, in deren Rahmen diese Informationen gesammelt wurden, enden muss. Eine Begrenzung des Zeitraums, in dem die Vermutung gilt, kann im vorliegenden Fall nicht damit begründet werden, dass der Ersatzanspruch der durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht geschädigten Personen zu berücksichtigen sei. Die fraglichen Dokumente (der von der nationalen Wettbewerbsbehörde beabsichtigte Beschluss und die Zusammenfassung der Sache) betreffen nämlich nicht eine Untersuchung der Kommission, sondern eine von einer nationalen Wettbewerbsbehörde durchgeführte Untersuchung. Deshalb sind die zur Stützung einer etwaigen Schadensersatzklage erforderlichen Beweise ggf. in der Untersuchungsakte dieser nationalen Behörde zu finden.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 52 vom 12.5.2015
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