07.01.2014

Wettbewerbswidrige Gutscheine bei Kfz-Reparaturen

Gutscheine von Kfz-Werkstätten für Folgeaufträge können bei der Reparatur eines Kaskoschadens mit Selbstbeteiligung des Kunden wettbewerbswidrig sein. Entsprechende Angebote können den Kunden dazu veranlassen, die Werkstatt unter Verletzung seiner Mitteilungspflicht aus dem Versicherungsvertrag und unter Ausschlagung eines günstigeren Angebots eines Mitbewerbers zu beauftragen, um den versprochenen Vorteil zu erlangen.

OLG Hamm 12.11.2013, 4 U 31/13
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist ein deutschlandweit vertretenes Unternehmen der Kfz-Branche und bietet u.a. Kfz-Reparaturleistungen an. Mitarbeiter der Beklagten stellten im Mai 2011 in Aussicht, für einen Auftrag zum Austausch einer Autoglasscheibe kaskoversicherten Kunden einen Gutschein für einen Folgeauftrag zu versprechen. Diese Praxis beanstandete der klagende Verein als unlauteren Wettbewerb.

Das LG gab der Klage statt und untersagte der Beklagten, den Austausch einer Autoglasscheibe gegenüber Kunden mit Kaskoversicherung in der Form zu bewerben, dass ein Nachlass auf die Selbstbeteiligung in Form eines Gutscheins versprochen wird, wenn sich die Kaskoversicherung nicht mit dieser Werbung einverstanden erklärt hat. Die Berufung der Beklagten vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die streitgegenständliche Werbung stellt unlauteren Wettbewerb dar.

Nach der Aufhebung des Rabattgesetzes ist das Werben mit Preisnachlässen zwar grundsätzlich zulässig. Entsprechende Angebote unterliegen jedoch einer Missbrauchskontrolle, wenn der Kunde bei Entscheidungen, die er zu treffen hat, auch die Interessen Dritter wahren muss. Das ist etwa der Fall, wenn der Kunde die Reparatur eines - abgesehen von der Selbstbeteiligung - vom Versicherer zu bezahlenden Kaskoschadens in Auftrag gibt.

Nach den Versicherungsbedingungen hat der Kunde alles zu tun, um den Schaden zu mindern. Er hat die Kosten der Reparatur niedrig zu halten und dem Versicherer gegenüber zutreffende Angaben zu den Reparaturkosten zu machen. Die vom Versicherungsvertrag insoweit verlangte objektive Kundenentscheidung wird jedoch durch einen dem Kunden von der Kfz-Werkstatt versprochenen Gutschein für Folgeaufträge beeinträchtigt. Während der Kunde in der Regel keine wirtschaftlichen Vorteile genießt, wenn er eine günstigere Werkstatt beauftragt, so profitiert er demgegenüber unmittelbar von der mit dem Gutschein versprochenen Vergünstigung, wenn er diese seinem Versicherer verschweigt.

Das Angebot der Beklagten kann den angesprochenen Kunden dazu veranlassen, die Beklagte unter Verletzung seiner Mitteilungspflicht aus dem Versicherungsvertrag und auch unter Ausschlagung eines gleichwertigen oder kostengünstigeren Angebots eines Mitbewerbers zu beauftragen, um den versprochenen Vorteil zu erlangen. Nach der Lebenserfahrung besteht bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung die Bereitschaft, sich gegenüber dem Versicherer insoweit vertragswidrig zu verhalten.

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OLG Hamm PM vom 6.1.2014
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