11.07.2014

"Wetten aufs Wetter"-Aktion eines Möbelhauses kein öffentliches Glücksspiel

Die von einem Möbel- und Einrichtungshaus geplante Werbeaktion "Sie bekommen den Kaufpreis zurück, wenn es am [Datum] regnet", ist kein Glücksspiel i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV). Die Kunden entrichten ihr Entgelt in diesem Fall nicht für den Erwerb einer Gewinnchance, sondern als Kaufpreis für die zu erwerbende Ware und können die gekaufte Ware, unabhängig von der Gewinnaktion, ohne Verlustrisiko behalten.

BVerwG 9.7.2014, 8 C 7.13
Der Sachverhalt:
Das klagende Möbel- und Einrichtungshaus plante eine Werbeaktion mit dem Slogan "Sie bekommen den Kaufpreis zurück, wenn es am [Datum] regnet". Bei der beabsichtigten Aktion kann jeder Kunde, der innerhalb eines vorab festgelegten Zeitraums in ihrem Unternehmen Waren für mindestens 100 € erwirbt, den Kaufpreis zurückerstattet erhalten, wenn an einem vorbestimmten Stichtag zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart mindestens eine Niederschlagsmenge von 3 l/qm fällt. Um den Kaufpreis zurückzuerlangen, müssen sich die Kunden bei der Klägerin melden und ihre Einkäufe während des Aktionszeitraums nachweisen.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe beanstandete die Werbeaktion, weil es sich bei dieser geplanten Werbeaktion um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel i.S.v. § 3 Abs. 1 GlüStV handele. Dies folge insbes. daraus, dass der gezahlte Kaufpreis als "Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance" anzusehen sei. Der von der Klägerin geforderte Kaufpreis für die Waren sei zwingende Voraussetzung für den Erwerb der Gewinnchance des Kunden; er enthalte ein "verdecktes" glücksspielrechtliches Entgelt, da er über dem objektiven Wert der Ware liege und der Kunde den Kauf im Hinblick auf die Gewinnchance tätige.

VG und VGH gaben der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem BVerwG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Bei der beanstandeten Werbeaktion handelt es sich nicht um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel i.S.v. § 3 Abs. 1 GlüStV.

Die Kunden entrichten ihr Entgelt nicht für den Erwerb einer Gewinnchance, sondern als Kaufpreis für die zu erwerbende Ware. Sie wollen ein Möbelstück oder einen anderen Kaufgegenstand zu einem marktgerechten Preis erwerben und haben die Möglichkeit, Preisvergleiche bei Konkurrenten anzustellen. Unabhängig von der Gewinnaktion können die Kunden ohne Verlustrisiko die gekaufte Ware behalten. Die Verkaufspreise werden während des Aktionszeitraums nicht erhöht, so dass von den Kunden auch kein "verdecktes" Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wird.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BVerwG finden Sie die Pressemitteilung hier.

BVerwG PM Nr. 47 vom 9.7.2014
Zurück