Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehensverträgen muss nicht grafisch hervorgehoben werden
BGH 23.2.2016, XI ZR 101/15 u.a.Kläger war in beiden Verfahren ein Verbraucherschutzverband. Er nahm die beklagten Sparkassen auf Unterlassung im Zusammenhang mit von diesen bei Verbraucherdarlehen erteilten Widerrufsinformationen in Anspruch. So hatten die Beklagten in der Vergangenheit mit Verbrauchern Immobiliendarlehensverträge nach Musterformularen abgeschlossen. Der Kläger machte geltend, dass die darin jeweils enthaltene Widerrufsinformation nicht deutlich genug hervorgehoben sei. In dem Verfahren Az.: XI ZR 101/15 war der Kläger der Ansicht, dass die Beklagte durch die Gestaltung ihrer Widerrufsinformation von deren Inhalt ablenke, da die Information mit Ankreuzoptionen versehene Belehrungshinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten.
Das LG gab der Klage im Verfahren Az.: XI ZR 549/14 statt; das OLG wies sie ab. In dem Verfahren Az.: XI ZR 101/15 blieb die Klage in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das OLG war der Auffassung, die angegriffenen Formulargestaltungen genügten den grafischen Anforderungen. Der im Verfahren Az.: XI ZR 101/15 erhobene Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in der Widerrufsinformation war unbegründet, da die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt seien und für den Verbraucher leicht zu erkennen sei, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag beziehe.
Auch die Revisionen des Klägers gegen die klageabweisenden Berufungsurteile waren erfolglos.
Die Gründe:
Seit dem 11.6.2010 besteht keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht. Nach dem zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 1 u. 2 EGBGB müssen diese Pflichtangaben lediglich klar und verständlich sein, ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet wird.
Eine Pflicht zur Hervorhebung ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB. Diese Vorschrift spricht zwar von einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form. Dies betrifft aber lediglich diejenigen Fälle, in denen es, anders als vorliegend, um die Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion durch die freiwillige Verwendung des in der Vorschrift genannten Musters für eine Widerrufsinformation gem. Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 u. § 12 Abs. 1 EGBGB geht.
Letztlich standen auch die Ankreuzoptionen dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht entgegen.
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