07.05.2019

Widerrufsrecht: Zum Begriff des beweglichen Geschäftsraums

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein Messestand, an dem ein Unternehmen an wenigen Tagen im Jahr tätig wird, unter den Begriff "Geschäftsräume" fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.

BGH v. 10.4.2019 - VIII ZR 82/17
Der Sachverhalt:
Die Beklagte vertreibt gewerblich Einbauküchen. Der Kläger ist Verbraucher und hatte im April 2015 die alle zwei Jahre stattfindende "Messe Rosenheim" besucht. Am Stand der Beklagten schloss er einen schriftlichen Kaufvertrag über eine Einbauküche für rund 10.595 € ab. Eine Widerrufsbelehrung enthielt der Kaufvertrag nicht. Noch am gleichen Tag widerrief der Kläger seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung. Mit seiner Klage begehrte er die Feststellung, dass er die Willenserklärung wirksam widerrufen habe und der Beklagten deshalb keine Ansprüche aus dem Vertrag zustünden.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Der I. Zivilsenat des BGH, der zu beurteilen hatte, ob ein Messestand, den ein Unternehmer auf der "Grünen Woche 2015" in Berlin zu Verkaufszwecken betrieb, als beweglicher Gewerberaum i.S.d. § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist, hatte dem EuGH u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es sich bei einem nur wenige Tage im Jahr zum Verkauf genutzten Messestand um einen beweglichen Gewerberaum i.S.v. Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie 2011/83/EU handelt (Az.: I ZR 135/16). Im Hinblick darauf hatte der erkennende Senat das vorliegende Verfahren zunächst bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt und die Revision des Klägers letztlich zurückgewiesen.

Gründe:
Dem Kläger steht ein Recht nach § 312g Abs. 1, § 355 BGB, den im April 2015 geschlossenen Kaufvertrag zu widerrufen, nicht zu. Denn der Vertrag ist gem. § 312b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB nicht, wie es § 312g Abs. 1 BGB verlangt, außerhalb der Geschäftsräume des Beklagten geschlossen worden.

Der EuGH hat am 7.8.2018 (C-485/17) u.a. entschieden, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass ein Messestand, an dem ein Unternehmen seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff "Geschäftsräume" fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist. Zudem hat der EuGH darauf hingewiesen, dass "Markt- und Messestände" nach dem Erwägungsgrund 22 der Verbraucherrechterichtlinie als Geschäftsräume zu behandeln sind, wenn sie diese Bedingung erfüllen.

Legt man vorstehende rechtliche Maßstäbe an den Streitfall an, handelt es sich bei dem von der Beklagten im April 2015 auf der "Messe Rosenheim" betriebenen Messestand um einen "beweglichen Gewerberaum, an dem der Unternehmer seine Geschäfte für gewöhnlich ausübt", so dass dem Kläger ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB nicht zusteht, weil der Kaufvertrag nicht außerhalb eines Geschäftsraums geschlossen wurde. Angesichts des offensichtlichen Verkaufscharakters der Messe und der breit gefächerten, teils auch hochwertige Gegenstände umfassenden Produktpalette, die in einem "bunten Mix" verschiedener Branchen - über sämtliche Hallen verteilt - präsentiert worden waren, konnte das Angebot der Beklagten zum Kauf der hier in Rede stehenden Einbauküche für den Kläger nicht überraschend sein, so dass von einer Überrumpelung nicht gesprochen werden kann.

Auch der Einwand des Klägers, beim Kauf einer Einbauküche sei regelmäßig ein Aufmaß notwendig, so dass ein angemessen aufmerksamer Verbraucher nicht habe damit rechnen müssen, an dem Messestand der Beklagten sogleich mit einem Kaufangebot konfrontiert zu werden, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Denn maßgeblich ist, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher angesichts der ihm erkennbaren Gesamtumstände vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer an dem Messestand eine Verkaufstätigkeit ausübt und ihn möglicherweise zu kommerziellen Zwecken ansprechen wird, um einen Vertrag zu schließen.

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