06.04.2017

Widerspruch gegen die Eintragung einer Unionsmarke

Die Gesellschaft Forge de Laguiole kann der Eintragung der Marke Laguiole auf Unionsebene insbesondere im Bereich Messerschmiedewaren und Bestecke widersprechen. Sie kann hingegen der Eintragung der Marke Laguiole in den Bereichen, in denen sie nicht tatsächlich tätig ist, nicht widersprechen.

EuGH 5.4.2017, C-598/14 P
Der Sachverhalt:
Der Kläger meldete im Jahr 2001 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Unionsmarke Laguiole für verschiedene Waren und Dienstleistungen an. Die Eintragung erfolgte im Jahr 2005. Forge de Laguiole, eine französische Gesellschaft, die für ihre Messer bekannt ist, beantragte die Nichtigerklärung der Marke Laguiole. Forge de Laguiole macht geltend, dass sie ihre Firma, deren Geltungsbereich nicht nur örtlich sei, nach französischem Recht dazu berechtige, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

Im Jahr 2011 gab das EUIPO der Beschwerde von Forge de Laguiole aufgrund der Verwechslungsgefahr zwischen der Firma dieser Gesellschaft und der Marke Laguiole statt. Es erklärte folglich die Marke Laguiole (außer für Telekommunikationsdienstleistungen) für nichtig. Der Kläger erhob beim EuG Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.

Das EuG gab der Klage teilweise statt und hob die Entscheidung des EUIPO teilweise auf. Es bestätigte die Nichtigerklärung der Marke Laguiole nämlich nur für die Waren, die in bestimmte Bereiche, wie Messerschmiedewaren und Bestecke, fallen. Hingegen beschloss es im Gegensatz zum EUIPO, die Marke Laguiole für die anderen beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufrecht zu erhalten, da Forge de Laguiole in diesen Bereichen nicht tatsächlich tätig gewesen sei. Das Rechtsmittel des EUIPO (unterstützt von Forge de Laguiole) hatte vor dem EuGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das EuG hat zur Beurteilung des Schutzes der Firma einer Gesellschaft, der vom nationalen Recht eines Mitgliedstaats gewährt wird, die nationalen Rechtsvorschriften so anzuwenden, wie sie zum Zeitpunkt, zu dem es seine Entscheidung erlässt, von den nationalen Gerichten ausgelegt werden. Damit muss es auch eine Entscheidung berücksichtigen können, die nach der Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO von einem nationalen Gericht erlassen wurde. Folglich ist das EuG zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass nach dem anzuwendenden französischen Recht der Schutz, auf den sich Forge de Laguiole aufgrund seiner Firma berufen kann, nur für die Tätigkeiten gilt, die von diesem Unternehmen tatsächlich ausgeübt werden.

Zwar hat das EuG nicht ausdrücklich vorab die Kriterien angeführt, anhand derer die von Forge de Laguiole tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten zu bestimmen waren; es hat aber bei der Prüfung dieser Tätigkeiten ausdrücklich nicht nur auf die Natur der betroffenen Waren, sondern auch auf deren Bestimmung, Verwendungszweck, Kundschaft sowie Vertriebswege abgestellt. Das EuG hat die von Forge de Laguiole tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten zutreffend bestimmt und demnach die Nichtigerklärung der Marke LAGUIOLE zu Recht auf die Waren beschränkt, die unter diese Tätigkeiten fallen (nämlich die Waren, die zu bestimmten Bereichen gehören, wie Messerschmiedewaren und Bestecke).

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 38 vom 5.4.2017
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