14.09.2018

Wie weit reicht die Informationspflicht der nationalen Finanzaufsichtsbehörden im Hinblick auf den Schutz des Berufsgeheimnisses?

Die nationalen Finanzaufsichtsbehörden können verpflichtet sein, zur Sicherstellung der Verteidigungsrechte oder für die Zwecke ihrer Verwendung im Rahmen eines zivil- oder handelsrechtlichen Verfahrens Zugang zu Informationen zu gewähren, die unter das Berufsgeheimnis fallen. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte, die einander gegenüberstehenden Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen.

EuGH 13.9.2018, C-358/16 u.a.
Der Sachverhalt:

+++ C-358/16 +++

Im Jahr 2010 hielt die luxemburgische Aufsichtsbehörde für den Finanzsektor (CSSF) Herrn DV nicht mehr für vertrauenswürdig, weshalb er seine Funktionen bei einem von der CSSF beaufsichtigten Unternehmen niederlegen müsse. Die CSSF begründete ihren Beschluss u.a. mit der Rolle, die Herr DV bei der Gründung und dem Betrieb von Luxalpha gespielt habe, einer Gesellschaft, die in die betrügerischen Machenschaften von Herrn Bernhard Madoff verstrickt gewesen sei.

Für seine Verteidigung beantragte Herr DV bei der CSSF die Übermittlung von Unterlagen, die diese im Rahmen der Aufsicht über Luxalpha und über deren Depotbank, UBS, zusammengetragen hatte. Nach Ansicht von Herrn DV waren diese Unterlagen erforderlich, um die Rolle der verschiedenen Akteure bei der Gründung von Luxalpha, insbesondere im Kontext der Rechtssache Madoff, zu verstehen. Die CSSF lehnte die Übermittlung der Unterlagen ab und berief sich hierzu auf ihre Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses in ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde für den Finanzsektor.

Der mit der Sache befasste Verwaltungsgerichtshof in Luxemburg möchte vom EuGH wissen, ob die CSSF die Übermittlung der von Herrn DV beantragten Unterlagen aufgrund ihrer Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verweigern darf. Die Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente sieht nämlich vor, dass in den Fällen, die unter das Strafrecht fallen, ausnahmsweise vom Berufsgeheimnis abgerückt werden darf. Der Verwaltungsgerichtshof fragt sich, ob diese Vorschrift im vorliegenden Fall anwendbar ist. Denn die gegen Herrn DV verhängte Maßnahme habe zwar nach luxemburgischem Recht Verwaltungscharakter, falle aber unter das Strafrecht im weiteren Sinne, wie es vom EGMR definiert werde. Sollte dies zu verneinen sein, möchte sie wissen, wie die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses mit der Achtung der Verteidigungsrechte in Einklang zu bringen ist.

+++ C-594/16 +++

Herr Buccioni ist seit 2004 Inhaber eines bei dem italienischen Kreditinstitut BNI eröffneten Girokontos. Nach der Zwangsabwicklung dieses Kreditinstituts im Jahr 2012 erhielt Herr Buccioni vom italienischen Einlagensicherungssystem nur eine teilweise Rückzahlung. Um zusätzliche Auskünfte zu erlangen, die ihm die Entscheidung ermöglichten, ob es angebracht sei, die Banca d"Italia (BdI) und die BNI auf Schadensersatz zu verklagen, beantragte Herr Buccioni im Jahr 2015 bei der BdI die Offenlegung verschiedener Unterlagen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die BNI. Die BdI wies diesen Antrag teilweise zurück, insbesondere weil bestimmte Unterlagen, deren Übermittlung beantragt worden sei, angeblich vertrauliche Informationen enthielten, die unter ihre Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnis fielen. Herr Buccioni erhob sodann vor den italienischen Verwaltungsgerichten Klage auf Nichtigerklärung dieses Bescheids.

Der letztinstanzlich entscheidende Staatsrat beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Er möchte vom EuGH wissen, ob die Richtlinie 2013/36/EU der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (im vorliegenden Fall die BdI) an eine Person entgegensteht, die dies beantragt, um ein zivil- oder handelsrechtliches Verfahren zum Schutz von Vermögensinteressen anstrengen zu können, die infolge der Zwangsabwicklung eines Kreditinstituts verletzt worden seien.

Die Gründe:

+++ C-358/16 +++

Die Regelung in der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, wonach in den Fällen, die unter das Strafrecht fallen, ausnahmsweise von der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses abgerückt werden kann, betrifft nur die Weiterleitung oder Verwendung vertraulicher Informationen zwecks strafrechtlicher Verfolgung an ein Gericht sowie die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen. Hinsichtlich der Frage, inwieweit die in dieser Richtlinie vorgesehene Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses durch die Wahrung der in der Charta der Grundrechte der EU verankerten Verteidigungsrechte eingeschränkt wird, ist festzustellen, dass das Recht auf Weitergabe von Unterlagen, die für die Verteidigung erheblich sind, nicht unbegrenzt und absolut ist und dass der Schutz der Vertraulichkeit der Informationen, die der den zuständigen Behörden obliegenden Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen, in einer Weise gewährleistet und durchgesetzt werden muss, die mit der Wahrung der Verteidigungsrechte vereinbar ist.

Es ist Sache der zuständigen Behörden und Gerichte, in jedem Einzelfall diese einander gegenüberstehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Soweit sich eine zuständige Behörde auf die in der Richtlinie vorgesehene Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses beruft, um die Weitergabe von in ihrem Besitz befindlichen Informationen zu verweigern, die nicht in der Akte zu der von einem sie beschwerenden Rechtsakt betroffenen Person enthalten sind, ist es daher Sache des zuständigen nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Informationen einen objektiven Zusammenhang mit den gegen sie gerichteten Beschwerdepunkten aufweisen und, sollte dies zu bejahen sein, die einander gegenüberstehenden Interessen gegeneinander abzuwägen, bevor es über die Übermittlung jeder einzelnen der beantragten Informationen entscheidet.

+++ C-594/16 +++

Die wirksame Umsetzung der Regelung über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten erfordert, dass sowohl die beaufsichtigten Kreditinstitute als auch die zuständigen Behörden sicher sein müssen, dass die vorgelegten vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich bleiben. Um nicht nur die speziellen Interessen der unmittelbar betroffenen Kreditinstitute, sondern auch das allgemeine Interesse an der Stabilität des Finanzsystems innerhalb der Union zu schützen, stellt die Richtlinie 2013/36/EU daher als Grundregel eine berufliche Geheimhaltungspflicht auf. Die Richtlinie sieht Ausnahmen von dieser Grundregel vor. Vorliegend ermöglicht diese Richtlinie der zuständigen Behörde, vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, die an Versuchen zur Rettung des Kreditinstituts beteiligt sind, für die Zwecke ihrer Verwendung im Rahmen von zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren nur an die Personen, die von der Insolvenz oder der Zwangsabwicklung des Kreditinstituts betroffen sind, weiterzugeben.

Die Ausnahmen vom allgemeinen Verbot zur Weitergabe vertraulicher Informationen sind nach ständiger Rechtsprechung allerdings eng auszulegen. Von der beruflichen Geheimhaltungspflicht kann daher nur abgerückt werden, wenn der Antrag auf Weitergabe Informationen betrifft, hinsichtlich deren der Antragsteller genaue und übereinstimmende Indizien vorlegt, die plausibel vermuten lassen, dass sie für die Belange eines laufenden oder einzuleitenden zivil- oder handelsrechtlichen Verfahrens relevant sind, dessen Gegenstand vom Antragsteller konkret bezeichnet werden muss und außerhalb dessen die fraglichen Informationen nicht verwendet werden können. Es ist Sache der zuständigen Behörden und Gerichte, das Interesse des Antragstellers, über die beantragten Informationen zu verfügen, und die Interessen im Zusammenhang mit der Wahrung der Vertraulichkeit dieser dem Berufsgeheimnis unterliegenden Informationen gegeneinander abzuwägen, bevor jede einzelne der beantragten vertraulichen Informationen weitergegeben wird.

Linkhinweis:

  • Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung in der Rechtssache C-358/16 klicken Sie bitte hier.
  • Für den Volltext der Entscheidung in der Rechtssache C-594/16 klicken Sie bitte hier.
EuGH PM Nr. 129 vom 13.9.2018
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