Wirksamkeit einer Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen
BGH 5.5.2015, XI ZR 214/14Der klagende Verbraucherschutzverband hatte die beklagte Sparkasse auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch genommen:
"Nr. 26 Kündigungsrecht
(1) Ordentliche Kündigung
Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.
Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z.B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.
[...]"
LG und OLG gaben der Unterlassungsklage statt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos, soweit die Klausel das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung gegenüber Verbrauchern betraf.
Die Gründe:
Die Klausel ist insoweit intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 S. 1 u. 2 BGB unwirksam.
Die Beklagte ist als Sparkasse in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert. Sie ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Daher ist sie, was der Senat bereits im Jahr 2003 entschieden hat (Urt. v. 11.3.2003, Az.: XI ZR 403/01), nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 134 BGB gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden. Kündigt die Beklagte ohne sachgerechten Grund, ist die Kündigung wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig. Da die Klausel diesen Umstand mit der Wendung "Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen, ..." nicht klar und verständlich zum Ausdruck bringt, verstößt sie gegen das Transparenzgebot.
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