08.01.2018

Zahlungsansprüche aus Sponsoringvertrag

Das OLG Koblenz hat einem aktuell in der Fußball-Oberliga spielenden Verein Zahlungsansprüche gegen den ehemaligen Hauptsponsor zugesprochen. Der ehemalige 1. Vorsitzende des Vereins, der zugleich Geschäftsführer der VerwaltungsGmbH des Sponsors ist, haftet nicht.

OLG Koblenz 3.1.2018, 10 U 893/16
Der Sachverhalt:
In dem Verfahren macht der klagende Fußballverein (aktuell Oberliga) Zahlungsansprüche gegen seinen ehemaligen 1. Vorsitzenden (Beklagter zu 1) und gegen den ehemaligen Hauptsponsor (Beklagte zu 2) i.H.v. insgesamt rd. 270.000 € geltend. Der Beklagte zu 1) ist Geschäftsführer der VerwaltungsGmbH der Beklagten zu 2).

Der Kläger stützt die Klage im Wesentlichen darauf, die Beklagtenseite habe über die Laufzeit des Sponsoringvertrages hinaus dem Verein weitere finanzielle Unterstützung in Höhe bestimmter Beträge zugesagt, diese Zahlungen aber nicht erbracht; hilfsweise macht der Kläger geltend, dass noch aus der Laufzeit des Sponsoringvertrages Leistungen der Beklagten zu 2) als Sponsor offenstünden.

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) stützte er ferner darauf, dass dieser während seiner Amtszeit als Präsident des Vereins für diesen in erheblichem Umfang (insbesondere Spieler- und Trainer-)Verträge abgeschlossen habe, ohne dies mit dem Präsidium des Vereins abzustimmen. Das Zusammentreffen der genannten Faktoren habe den Verein an den Rand der Insolvenz gebracht, wodurch dem Verein weitere Schäden entstanden seien.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG das Urteil ab, gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 150.000 €. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Die Gründe:
Der Kläger kann von der Beklagten zu 2) aufgrund einer mündlichen Zusage vom 17.1.2014 die Zahlung von insgesamt 150.000,- € (für die Saison 2013/2014 nochmals 100.000 € und für die Saison 2014/2015 weitere 50.000 €) verlangen.

Soweit die Zusage der Zahlung weiterer 50.000,- € daran geknüpft war, dass die Mitgliederversammlung nicht negativ verläuft und es mit dem Verein sportlich weitergehen wird, sind diese Bedingungen eingetreten. Die Zusage trifft die Beklagte zu 2) als den scheidenden Sponsor, nicht jedoch den Beklagten zu 1), für dessen persönliche Haftungsübernahme für die zugesagten Sponsorenleistungen keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen.

Unbegründet ist die Klage auch, soweit der Kläger den Beklagten zu 1) unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes in Anspruch genommen hat. Der Vorwurf des Klägers, der Beklagte zu 1) habe sein Amt als Vereinsvorsitzender "zur Unzeit" niedergelegt, kann eine Schadenersatzpflicht nicht begründen; das Amt des 1. Vorsitzenden hat den Beklagten zu 1) nicht verpflichtet, den Verein finanziell zu unterstützen. Eine Schadenersatzpflicht des Beklagten zu 1) ergibt sich auch nicht aus dem Abschluss von insgesamt 29 streitigen Spieler- bzw. Trainerverträgen. Angesichts der Haftungsprivilegierung bei ehrenamtlicher Tätigkeit gem. § 31a Abs. 1 BGB setzt dies eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung voraus, die nicht als erwiesen anzusehen ist.

OLG Koblenz PM vom 4.1.2018
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