23.04.2020

Zahlungsempfänger darf in Deutschland wohnhaften Verbrauchern nicht die Bezahlung durch Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto verwehren

Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-VO) ist ein Verbraucherschutzgesetz i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Das aus Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO folgende Verbot, dass ein Zahlungsempfänger, der Lastschriften zum Geldeinzug verwendet, einem Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat er sein grundsätzlich für Lastschriften erreichbares Zahlungskonto zu führen hat, ist verletzt, wenn ein Zahlungsempfänger in Deutschland wohnhaften Verbrauchern die Bezahlung durch Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto verwehrt.

BGH v. 6.2.2020 - I ZR 93/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Die Beklagte betreibt Versandhandel im Internet. Sie bietet ihren Kunden als Zahlmethode u.a. das Lastschriftverfahren an. Bei der Internetbestellung eines Kunden mit Wohnsitz in Deutschland erschien nach Eingabe eines in Luxemburg geführten Kontos die Fehlermeldung "Ungültige IBAN". Auf Nachfrage teilte die Beklagte mit, es sei ihr bei Kunden mit Wohnsitz in Deutschland leider nicht möglich, von einem ausländischen Bankkonto abzubuchen.

Auf die nach erfolgloser Abmahnung erhobene Klage verurteilte das LG die Beklagte antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, deren Wohnsitz in Deutschland ist, beim Bankeinzug Bankkonten aus Luxemburg nicht zu akzeptieren. Außerdem verurteilte das LG die Beklagte zur Erstattung von Abmahnkosten i.H.v. 214 € nebst Zinsen. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG ohne Erfolg. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

Der BGH setzte das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 14.2.2019 bis zu einer Entscheidung des EuGH im Verfahren C-28/18 aus. Diese erging mit Urteil vom 5.9.2019. Die Revision der Beklagten hatte nunmehr vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Dem zur Geltendmachung befugten Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG und aus §§ 8, 3 Abs. 1, § 3a UWG, jeweils i.V.m. Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO, ebenso zu wie ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten.

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO. Diese Vorschrift ist ein Verbraucherschutzgesetz i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Das aus Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO folgende Verbot, dass ein Zahlungsempfänger, der Lastschriften zum Geldeinzug verwendet, einem Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat er sein grundsätzlich für Lastschriften erreichbares Zahlungskonto zu führen hat, ist verletzt, wenn ein Zahlungsempfänger in Deutschland wohnhaften Verbrauchern die Bezahlung durch Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto verwehrt.

Wie das OLG zutreffend angenommen hat, ist der Unterlassungsantrag des Klägers auch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 und § 3a UWG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO begründet. Die Vorschrift ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Gem. § 3a UWG handelt unlauter i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Verbraucherschutzgesetze i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG sind in der Regel zugleich Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG. Mit Recht hat das OLG angenommen, dass dies auch für Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO gilt.

Der Verstoß der Beklagten gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Hiervon betroffen sind nicht nur Verbraucher aus Deutschland, denen verwehrt wird, ein in Luxemburg eröffnetes Bankkonto für das Lastschriftverfahren mit der Beklagten zu nutzen. Auch Verbraucher aus Luxemburg, die ihren Wohnsitz für Ausbildung oder Studium, aus beruflichen oder privaten Gründen für eine gewisse Zeit vorübergehend nach Deutschland verlegen, werden daran gehindert, ihr in Luxemburg bestehendes Bankkonto im Lastschriftverfahren für Bestellungen bei der Beklagten einzusetzen. Das Verhalten der Beklagten beeinträchtigt daher nicht nur die Verbraucher als Marktteilnehmer im Binnenmarkt, sondern ggf. auch in der Ausübung ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie ihrer Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit in einem die Spürbarkeitsschwelle überschreitenden Maß.
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