18.07.2023

Zeitung durfte Zusammenarbeit einer Profilerin mit Anhängern der Querdenker-Bewegung benennen

Eine überregionale Tageszeitung durfte die Aussage, dass eine Profilerin und Rednerin mit Anhängern der Querdenker-Bewegung zusammenarbeite, veröffentlichen. Es handelt sich insoweit um eine Meinungsäußerung. Dem Bericht sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für dieses Werturteil zu entnehmen.

OLG Frankfurt a.M. v. 28.6.2023 - 16 U 74/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin erbringt u.a. Beratungsdienstleistungen als sog. Profilerin und tritt als Rednerin auf Veranstaltungen auf. Die beklagte überregionale Tageszeitung berichtete über die Teilnahme der Klägerin als Expertin bei einer Fernsehsendung. Die Klägerin wendet sich im Eilverfahren u.a. gegen die in dem Bericht enthaltene Aussage, dass sie "mit Anhängern der Querdenker-Bewegung" zusammenarbeite.

Das LG gab dem Unterlassungsbegehren der Klägerin statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das OLG den Eilantrag ab. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch zu.

Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich um ein Werturteil und damit eine Meinungsäußerung. Der Begriff der Querdenker-Bewegung ist unscharf. Er beschreibt nach Ausbruch der Corona-Pandemie eine äußerst heterogene, nicht klar zu umreißende Initiative, die die Pandemie bzw. das Corona-Virus leugnet, Schutzmaßnahmen des Staates zur Bekämpfung und Eindämmung der Corona-Pandemie ablehnt und dabei auch Verschwörungserzählungen verbreitet. Die Beklagte hat aus Äußerungen und Kontakten zu vier im Artikel genannten Personen darauf geschlossen, dass diese Personen der Bewegung zuzuordnen sind. Sie hat für diese Einschätzung auch tatsächliche Anhaltspunkte vorgebracht.

Die Klägerin hat ihrerseits mit allen vier Personen unstreitig zusammengearbeitet. Der Leser versteht dies so, dass die Klägerin mit den Personen für bestimmte Ziele oder an der gleichen Sache gemeinsam arbeitet. Es bleibt offen, um welche Ziele/Gebiete/Aufgaben es sich bei der Zusammenarbeit handelt. Ausreichend ist, dass die vier Personen auf der VerIags-Webseite der Klägerin neben anderen als für sie tätige "handverlesene Autoren" aufgeführt sind. Der Artikel bietet dem Leser auch keinen Anhalt, dass die Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Querdenker-Bewegung steht.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Verdachtsberichterstattung über Politiker
Christian Conrad / Marvin Damian Hubig, AfP 2023, 121
AFP0051150

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 46 vom 13.7.2023
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