12.02.2014

Zu Anrechnungsklauseln in Warenkreditversicherungen

Klauseln in Warenkreditversicherungsverträgen, die bestimmen, dass nach Beendigung des - einen bestimmten Kunden betreffenden - Versicherungsschutzes sämtliche beim Versicherungsnehmer eingehenden Zahlungen des Kunden in Ansehung des Versicherungsverhältnisses auf die jeweils älteste offene Forderung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Kunden angerechnet werden müssen, sind unwirksam. Sie benachteiligen die Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

BGH 22.1.2014, IV ZR 343/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Warenkreditversicherung abgeschlossen, der die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung AVB Warenkredit-M 2007 (Fassung 2008)" zugrunde lagen. Dort hieß es u.a. in der Anrechnungsklausel des § 5 Nr. 2.1 AVB:

"Beträge, die nach Beendigung des Versicherungsschutzes gem. § 2 Nr. 4 AVB eingehen, werden, unabhängig von abweichenden Tilgungsbestimmungen, grundsätzlich auf die jeweils älteste offene Forderung angerechnet."

Im Rahmen dieses Versicherungsvertrages gewährte die Beklagte der Klägerin im Juli 2010 Versicherungsschutz für Forderungen gegenüber einer niederländischen Kundin. Die Summe betrug 50.000 €, wovon die Beklagte eine Versicherungsquote von 80% übernahm. Es trat der Versicherungsfall ein, nachdem die Kundin drei Rechnungen über insgesamt 51.491 € nicht bezahlt hatte. Auf die Schadenmeldung der Klägerin erklärte die Beklagte die "Aufhebung der Versicherungssumme" für die betreffende Kundin.

Leistungen an die Kundin erbrachte die Klägerin fortan nur noch gegen Vorkasse oder Barzahlung. So nahm sie in drei Monaten insgesamt 78.711 € ein. Daraufhin lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen unter Berufung auf § 5 Nr. 2.1 AVB ab, weil die Zahlungen der Kundin die versicherte Forderung von 51.491 € überstiegen und somit keine Forderung mehr zur Entschädigung verbleibe. Die Klägerin hielt die Klausel für unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige. Die Beklagte hielt die Klausel für interessengerecht, weil sie das versicherte Risiko objektiv begrenze und vermeide, dass ein Versicherungsnehmer den Umfang der zu entschädigenden Forderungen durch besondere Verrechnungsvereinbarungen mit seinem Kunden willkürlich aufrechterhalte.

LG und OLG gaben der Klage auf Versicherungsleistung i.H.v. 40.000 € statt. Die Revision der Beklagten vor dem BGH blieb erfolglos.

Gründe:
Zutreffend hatte das Berufungsgericht dargelegt, die Anrechnungsklausel des § 5 Nr. 2.1 AVB könne nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass sie nur Kundenzahlungen erfasse, auf die sich der Versicherungsschutz beziehe und denen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Kunden zugrunde lägen. Der Klausel konnte ferner nicht entnommen werden, dass sie keine Geltung in Fällen beansprucht, in denen lediglich der Kunde des Versicherungsnehmers eine einseitige Tilgungsbestimmung trifft.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht die Klausel so, dass sie keinen Einschränkungen unterliegen soll. Da die anzurechnenden Beträge weder inhaltlich noch zeitlich oder nach der Person des Leistenden weiter eingegrenzt werden, sind nach dem Klauselwortlaut alle Leistungen an den Versicherungsnehmer aus seinen gesamten Rechtsbeziehungen zum betreffenden Kunden erfasst. Auch aus dem erkennbaren Zweck der Klausel und dem systematischen Zusammenhang, in den sie gestellt ist, ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer keine ihm günstige Einschränkung.

Infolgedessen hielt die Anrechnungsklausel des § 5 Nr. 2.1 AVB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht stand. Die Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil der Versicherer mit ihr durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Versicherungsnehmers durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Zugleich werden wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers, die sich aus der Natur des Versicherungsvertrages ergeben, so weit eingeschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

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