02.10.2012

Zu den Anforderungen an das Vorliegen der Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das unter anderem für "Geräte zum Senden, Empfangen, Übertragen und (zur) Wiedergabe von Ton, Bild und Dateien" angemeldete Zeichen "Starsat" erschöpft sich nicht in einer Bezeichnung, die in sprachüblicher Weise auf die Qualität der beanspruchten Waren hinweist. Das Wort "Starsat" kann unterscheidungskräftig sein.

BGH 4.4.2012, I ZR 22/11
Der Sachverhalt:
Die Anmelderin begehrte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke "Starsat" für folgende Waren der Klasse 9: "Geräte zum Senden, Empfangen, Übertragen und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Software und Softwareplattform für solche Geräte." Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts wies die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft zurück.

Das BPatG wies die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin hob der BGH den Beschluss des BPatG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Die Beurteilung des BPatG, das angemeldete Wort "Starsat" sei nicht unterscheidungskräftig, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das BPatG hat zu hohe Anforderungen an das Vorliegen der Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestellt. Einer angemeldeten Bezeichnung ist zwar die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen, wenn die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Kann aber einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Entgegen der Annahme des BPatG erschöpft sich das Wort "Starsat" nicht ausschließlich in einer Bezeichnung, die in sprachüblicher Weise auf die Qualität der vom angemeldeten Warenverzeichnis erfassten Waren hinweist. Das BPatG hat nicht festgestellt, dass die Bezeichnung "Starsat" eine gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage der deutschen oder im Inland bekannten Fremdsprache ist. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der angesprochene Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung ein aus den Bestandteilen "Star" und "sat" zusammengesetzten Begriff erkennt und davon ausgehend den Gesamtbegriff ohne weiteres und zwanglos i.S.v. "Spitzensatellit" und damit als eine im Vordergrund stehende werblich anpreisende Aussage versteht.

Selbst wenn man davon ausgeht, der angesprochene Verkehr werde die angemeldete Bezeichnung "Starsat" i.S.v. "Spitzensatellit" verstehen, ist damit entgegen der Beurteilung des BPatG noch keine sich in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung der Qualität der mit der Anmeldung beanspruchten Waren Geräte zum Senden, Empfangen, Übertragen und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Software und Softwareplattform für solche Geräte verbunden.

Der Verkehr gelangt nur dadurch zum Verständnis einer werblichen Qualitätsbeschreibung, indem er die angemeldete Bezeichnung "Starsat" nicht nur in die Begriffe "Spitzen" und "Satellit" übersetzt, sondern den gebildeten Gesamtbegriff "Spitzensatellit" über seine Wortbedeutung hinaus nicht nur auf Satelliten bezieht, sondern auch auf Geräte, die technisch oder funktional mit einem Satelliten nur mittelbar dadurch zusammenhängen, dass sie solche Daten senden, empfangen, übertragen oder widergeben können, die von einem Satelliten gesendet werden. Eine solche analysierende Betrachtungsweise steht der Annahme einer in den Vordergrund drängenden, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtlichen Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleistungen entgegen.

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