Zu den Anforderungen an das Werbeplakat einer Fahrschule zu den Kosten der Fahrschulausbildung
OLG Celle 21.3.2012, 13 U 134/12Der Beklagte ist Fahrlehrer. Er hatte im Jahr 2011 im Schaufenster seiner Fahrschule ein Plakat aufgestellt, mit dem er ein zeitlich befristetes Angebot für eine Fahrschulausbildung zum Preis ab 1.450 € bewarb. Auf dem Plakat war außerdem "Grundbetrag 250,-", das Entgelt für die Fahrstunde zu 45 Minuten, das Entgelt für die besonderen Ausbildungsfahrten sowie das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung, ausgewiesen.
Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Er beanstandete die Werbung als wettbewerbswidrig. Er sah insbesondere einen Verstoß gegen § 19 Abs. 2 FahrlG i.V.m. der Durchführungsverordnung zum FahrlG (FahrlGDV). Das LG wies die Klage ab. Es war der Ansicht, dass die beanstandete Werbung nicht gegen den in § 19 FahrlG verankerten Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit verstoße und daher wettbewerbsgemäß sei. Insbesondere habe der Beklagte keinen Festpreis ausgelobt.
Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG die Entscheidung ab und gab der Klage größtenteils statt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Dem Kläger stand gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 19 FahrlG zu.
Entgegen der Auffassung des LG verstieß die streitgegenständliche Werbung des Beklagten gleich in mehrfacher Hinsicht gegen § 19 FahrlG, bei dem es sich um eine Marktverhaltensregel i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG handelt. Die nach § 19 Abs. 1 S. 3 FahrlG gebildeten Entgelte sind durch Aushang in den Geschäftsräumen der Fahrschule detailliert bekannt zu geben. Der Aushang ist gem. § 19 Abs. 2 FahrlG nach dem Muster für den Preisaushang nach Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV auszugestalten. Danach ist zunächst der "Grundbetrag" anzugeben, und zwar aufgeteilt auf die "allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts" sowie zusätzlich "bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung". Eine derartige Differenzierung war im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
Das Plakat des Beklagten hielt den Vorgaben von Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV aber bereits deshalb nicht stand, weil die Formulierung "Grundbetrag 250,-" schon nicht erkennen ließ, worauf konkret sich dieser Betrag bezog, also entweder nur auf die "allgemeinen Aufwendungen", den theoretischen Unterricht oder die Gebühren "bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung", oder aber auf die drei vorgenannten Dienstleistungen zusammen oder aber auf nur zwei (welche?) davon. Nach Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV sind im Preisaushang sodann "Vorstellungsentgelte" zu benennen, und zwar aufgegliedert in die Entgelte für die "theoretische Prüfung" und die "praktische Prüfung (komplett)". Doch auch derartige Aufteilungen enthielt das Plakat des Beklagten nicht.
Außerdem ist nach Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV der Preis für die "Fahrstunde (zu je 45 Minuten)" anzugeben. Doch auch dieser Anforderung hielt das streitgegenständliche Plakat nicht stand. Es fehlte insoweit an dem Hinweis, dass die Fahrstunde keine Zeitstunde ist, sondern lediglich 45 Minuten beträgt. Unklar blieb überdies, ob die "Fahrstunde" überhaupt 45 Minuten dauert oder ob sie ggf. sogar noch kürzer ist. Schließlich war nach Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV bei der Angabe der "Vorstellungsentgelte" durch einen Sternchenzusatz ein zusätzlicher Hinweis zu erteilen, der darauf hinweisen muss, dass die amtlichen Gebühren für Prüforganisationen von diesen zusätzlich erhoben werden und in der Fahrschule eingesehen werden können. Doch auch an dieser Information fehlte es in dem streitgegenständlichen Werbeplakat.
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