Zu den Anforderungen an die Unterschrift auf einer Berufungsschrift bei nicht feststehender Urheberschaft des Rechtsanwalts
BGH v. 17.12.2020 - III ZB 14/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch. Das LG wies die Klage durch Urteil vom 18.9.2018, das dem Klägervertreter am 20.9.2018 zugestellt wurde, ab. Am 19.10.2018 ging bei dem OLG eine auf dem Briefpapier des Prozessbevollmächtigten des Klägers geschriebene Berufungsschrift ein. Der Schriftsatz schließt mit der maschinenschriftlichen Namensangabe "P. W. B. " und der darunter gesetzten Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt Investment Consultant (EBS/Deutsche Börse AG)". Namen und Berufsangabe gleichsam überschreibend ist ein Schriftzug erkennbar, der aus einem steil nach oben ragenden spitzwinkligen Schwung und einer daran anschließenden (kurzen) wellenförmigen Schreibbewegung besteht (GA III 702). Nach gewährter Fristverlängerung bis zum 20.12.2018 ging die Berufungsbegründung unter dem Briefkopf des Prozessbevollmächtigten des Klägers fristgerecht ein. Über der mit der Berufungsschrift identischen Namens- und Berufsangabe befindet sich ein handschriftliches schleifenförmiges Gebilde, dem zwei einzelne Zeichen vorangestellt sind (GA III 816).
Mit Verfügung vom 5.2.2020 wies der Vorsitzende des OLG den Kläger auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung hin. Weder der nach dem Vortrag des Klägers von Rechtsanwalt B. herrührende Schriftzug unter der Berufungsschrift vom 19.10.2018 noch der nach dem Vortrag des Klägers von Rechtsanwältin K. geleistete Schriftzug unter der Berufungsbegründungsschrift vom 20.12.2018 genügten den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift i.S.d. § 130 Nr. 6 ZPO. Der Kläger trat dem entgegen und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist. Mit Beschluss vom 11.3.2020 verwarf das OLG die Berufung als unzulässig. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:
Die am 19.10.2018 eingegangene Berufungsschrift habe die Monatsfrist des § 517 ZPO nicht gewahrt, weil sie nicht formwirksam unterzeichnet worden sei. Der nach dem Vortrag des Klägers von Rechtsanwalt B. herrührende Schriftzug unter der Berufungsschrift lasse keinen einzigen Buchstaben des Nachnamens erkennen und sei nicht als vollständiger Namenszug anzusehen. Rechtsanwalt B. könne nicht für sich in Anspruch nehmen, auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise zu unterschreiben. Ein dem Schriftzug auf der Berufungsschrift vergleichbarer Schriftzug befinde sich weder auf den eingereichten Schriftsätzen noch auf den zurückgesandten Empfangsbekenntnissen. Der Schriftzug des Klägers auf den Prozessvollmachten erster und zweiter Instanz zeige eine starke Übereinstimmung mit dem Schriftzug auf der Berufungsschrift. Ähnlichkeit bestehe auch mit der Unterschrift des Klägers auf seinem Personalausweis. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe keinen Erfolg. Es fehle schon an dem Erfordernis der Nachholung der versäumten Prozesshandlung.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das OLG hat die Berufung des Klägers zu Recht gem. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, da diese innerhalb der bis zum 22.10.2018 (Montag) laufenden Rechtsmittelfrist (§ 517 ZPO) nicht durch einen von einem Rechtsanwalt ordnungsgemäß unterzeichneten Schriftsatz eingelegt worden ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerde wurden die Verfahrensgrundrechte des Klägers auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verletzt.
Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Erforderlich ist ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. In Anbetracht der Variationsbreite, die Unterschriften ein und derselben Person aufweisen können, ist ein großzügiger Maßstab anzuwenden, wenn die Autorenschaft gesichert ist. Nur wenn feststeht, dass die Unterschrift von dem Rechtsanwalt stammt, ist auch gewährleistet, dass sie ihren Sinn und Zweck erfüllen kann, die eigenverantwortliche Prüfung des Schriftsatzinhalts durch den Anwalt nach außen zu dokumentieren.
Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Schriftzug auf der Berufungsschrift vom 19.10.2018 unter den gegebenen besonderen Umständen um keine ordnungsgemäße Unterschrift eines Rechtsanwalts i.S.v. § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO. Der die Berufungsschrift abschließende Schriftzug ist unleserlich und besteht nur aus einem steil nach oben ragenden spitzwinkligen Schwung mit einer daran anschließenden (kurzen) wellenförmigen Schreibbewegung. Zwar kann unter den vorgenannten Voraussetzungen auch ein derart vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein. Dies scheitert im vorliegenden Fall jedoch daran, dass die Urheberschaft von Rechtsanwalt B. nicht feststeht.
Ausweislich der in den Akten befindlichen Schriftsätze ist nicht erkennbar, dass Rechtsanwalt B. von ihm gefertigte Schriftsätze üblicherweise in der Art der Berufungsschrift unterschreibt. Zwar sind sämtliche während des Prozesses eingereichten Schriftsätze mit einer auf den Namen von Rechtsanwalt B. lautenden maschinenschriftlichen Unterschriftenzeile versehen. Auf keinem der Schriftsätze befindet sich jedoch ein Schriftzug, der demjenigen auf der Berufungsschrift zumindest im Wesentlichen gleicht oder ähnlich ist. Soweit die zweitinstanzlichen Schriftsätze vom 11.4.2019 und 3.5.2019 (GA IV 1031 und 1064) Rechtsanwalt B. eindeutig als Urheber zugeordnet werden können, weicht das dortige Schriftbild markant von dem Schriftzug auf der Berufungsschrift ab. Die Urheberschaft von Rechtsanwalt B. für die Berufungsschrift wird ferner durch den Umstand erheblich in Zweifel gezogen, dass die Schriftzüge auf den vom Kläger persönlich unterschriebenen Prozessvollmachten erster und zweiter Instanz (GA III 609 und 728) eine sehr große Übereinstimmung mit dem Schriftzug auf der Berufungsschrift zeigen (steiler spitzwinkliger Aufschwung zu Beginn mit anschließender kurzer Wellenbewegung). Ein ähnliches Schriftbild weist auch der Personalausweis des Klägers auf (GA V 1131).
BGH online
Der Kläger nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch. Das LG wies die Klage durch Urteil vom 18.9.2018, das dem Klägervertreter am 20.9.2018 zugestellt wurde, ab. Am 19.10.2018 ging bei dem OLG eine auf dem Briefpapier des Prozessbevollmächtigten des Klägers geschriebene Berufungsschrift ein. Der Schriftsatz schließt mit der maschinenschriftlichen Namensangabe "P. W. B. " und der darunter gesetzten Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt Investment Consultant (EBS/Deutsche Börse AG)". Namen und Berufsangabe gleichsam überschreibend ist ein Schriftzug erkennbar, der aus einem steil nach oben ragenden spitzwinkligen Schwung und einer daran anschließenden (kurzen) wellenförmigen Schreibbewegung besteht (GA III 702). Nach gewährter Fristverlängerung bis zum 20.12.2018 ging die Berufungsbegründung unter dem Briefkopf des Prozessbevollmächtigten des Klägers fristgerecht ein. Über der mit der Berufungsschrift identischen Namens- und Berufsangabe befindet sich ein handschriftliches schleifenförmiges Gebilde, dem zwei einzelne Zeichen vorangestellt sind (GA III 816).
Mit Verfügung vom 5.2.2020 wies der Vorsitzende des OLG den Kläger auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung hin. Weder der nach dem Vortrag des Klägers von Rechtsanwalt B. herrührende Schriftzug unter der Berufungsschrift vom 19.10.2018 noch der nach dem Vortrag des Klägers von Rechtsanwältin K. geleistete Schriftzug unter der Berufungsbegründungsschrift vom 20.12.2018 genügten den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift i.S.d. § 130 Nr. 6 ZPO. Der Kläger trat dem entgegen und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist. Mit Beschluss vom 11.3.2020 verwarf das OLG die Berufung als unzulässig. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:
Die am 19.10.2018 eingegangene Berufungsschrift habe die Monatsfrist des § 517 ZPO nicht gewahrt, weil sie nicht formwirksam unterzeichnet worden sei. Der nach dem Vortrag des Klägers von Rechtsanwalt B. herrührende Schriftzug unter der Berufungsschrift lasse keinen einzigen Buchstaben des Nachnamens erkennen und sei nicht als vollständiger Namenszug anzusehen. Rechtsanwalt B. könne nicht für sich in Anspruch nehmen, auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise zu unterschreiben. Ein dem Schriftzug auf der Berufungsschrift vergleichbarer Schriftzug befinde sich weder auf den eingereichten Schriftsätzen noch auf den zurückgesandten Empfangsbekenntnissen. Der Schriftzug des Klägers auf den Prozessvollmachten erster und zweiter Instanz zeige eine starke Übereinstimmung mit dem Schriftzug auf der Berufungsschrift. Ähnlichkeit bestehe auch mit der Unterschrift des Klägers auf seinem Personalausweis. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe keinen Erfolg. Es fehle schon an dem Erfordernis der Nachholung der versäumten Prozesshandlung.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das OLG hat die Berufung des Klägers zu Recht gem. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, da diese innerhalb der bis zum 22.10.2018 (Montag) laufenden Rechtsmittelfrist (§ 517 ZPO) nicht durch einen von einem Rechtsanwalt ordnungsgemäß unterzeichneten Schriftsatz eingelegt worden ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerde wurden die Verfahrensgrundrechte des Klägers auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verletzt.
Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Erforderlich ist ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. In Anbetracht der Variationsbreite, die Unterschriften ein und derselben Person aufweisen können, ist ein großzügiger Maßstab anzuwenden, wenn die Autorenschaft gesichert ist. Nur wenn feststeht, dass die Unterschrift von dem Rechtsanwalt stammt, ist auch gewährleistet, dass sie ihren Sinn und Zweck erfüllen kann, die eigenverantwortliche Prüfung des Schriftsatzinhalts durch den Anwalt nach außen zu dokumentieren.
Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Schriftzug auf der Berufungsschrift vom 19.10.2018 unter den gegebenen besonderen Umständen um keine ordnungsgemäße Unterschrift eines Rechtsanwalts i.S.v. § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO. Der die Berufungsschrift abschließende Schriftzug ist unleserlich und besteht nur aus einem steil nach oben ragenden spitzwinkligen Schwung mit einer daran anschließenden (kurzen) wellenförmigen Schreibbewegung. Zwar kann unter den vorgenannten Voraussetzungen auch ein derart vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein. Dies scheitert im vorliegenden Fall jedoch daran, dass die Urheberschaft von Rechtsanwalt B. nicht feststeht.
Ausweislich der in den Akten befindlichen Schriftsätze ist nicht erkennbar, dass Rechtsanwalt B. von ihm gefertigte Schriftsätze üblicherweise in der Art der Berufungsschrift unterschreibt. Zwar sind sämtliche während des Prozesses eingereichten Schriftsätze mit einer auf den Namen von Rechtsanwalt B. lautenden maschinenschriftlichen Unterschriftenzeile versehen. Auf keinem der Schriftsätze befindet sich jedoch ein Schriftzug, der demjenigen auf der Berufungsschrift zumindest im Wesentlichen gleicht oder ähnlich ist. Soweit die zweitinstanzlichen Schriftsätze vom 11.4.2019 und 3.5.2019 (GA IV 1031 und 1064) Rechtsanwalt B. eindeutig als Urheber zugeordnet werden können, weicht das dortige Schriftbild markant von dem Schriftzug auf der Berufungsschrift ab. Die Urheberschaft von Rechtsanwalt B. für die Berufungsschrift wird ferner durch den Umstand erheblich in Zweifel gezogen, dass die Schriftzüge auf den vom Kläger persönlich unterschriebenen Prozessvollmachten erster und zweiter Instanz (GA III 609 und 728) eine sehr große Übereinstimmung mit dem Schriftzug auf der Berufungsschrift zeigen (steiler spitzwinkliger Aufschwung zu Beginn mit anschließender kurzer Wellenbewegung). Ein ähnliches Schriftbild weist auch der Personalausweis des Klägers auf (GA V 1131).