03.01.2013

Zu den Anforderungen an eine Mahnung hinsichtlich eines Verbraucherdarlehens

Eine Mahnung kann zwar mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden und deswegen auch in einer Rechnung enthalten sein. Dabei handelt es sich jedoch nach BGH-Rechtsprechung explizit um Ausnahmefälle, weshalb etwa die bloße Mitteilung (hier bzgl. der Kündigung eines Darlehensvertrages), die Forderung sei nun fällig, keine Mahnung darstellt.

OLG Frankfurt a.M. 19.11.2012, 23 U 68/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Jahr 2003 mit ihrem damaligen Ehemann bei der beklagten Bank einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Nach Zahlungsengpässen seitens der Klägerin kündigte die Beklagte den Vertrag am 2.7.2004 mit folgendem Wortlaut: "Gemäß Nr. 4 der Kreditbedingungen kündigen wir hiermit Ihren Kredit. Damit sind insgesamt 29.528 € zur sofortigen Zahlung fällig. Auf diesen Betrag werden künftig Verzugszinsen berechnet." Hinsichtlich der Zahlungsrückstände übermittelte die Beklagte später entsprechende Daten an die SCHUFA. Die Klägerin verlangte von der Beklagten, die SCHUFA-Mitteilungen über nicht vertragsgemäßes Verhalten zu widerrufen. Dem kam die Beklagte allerdings nicht nach.

Das LG wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Widerruf der SCHUFA-Meldungen nach § 823 Abs. 1, 1104 BGB habe, da die Meldungen nicht unzulässig seien und die Klägerin nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzten. Die regelmäßige Verjährung des Anspruchs der Beklagten gegen die Klägerin nach § 195 BGB sei wirksam gem. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. gehemmt worden. Die Klägerin habe sich mit der Rückzahlung gem. § 286 BGB in Verzug befunden, der mit dem Kündigungsschreiben vom 2.7.2004 begründet worden sei. Die Kündigung habe neben der Fälligstellung eine wirksame Mahnung enthalten, die in der Aufforderung zur sofortigen Zahlung gelegen habe. Eine Fristsetzung für die Leistung sei nicht notwendig gewesen.

Auf die Berufung der Klägerin hob das OLG das Urteil auf und gab der Klage statt. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das LG hatte zu Unrecht den geltend gemachten Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Widerruf der SCHUFA-Mitteilungen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Nr. 2, 35 BDSG bzw. der entsprechenden Anwendung der §§ 12, 823, 1004 BGB, 28, 35 BDSG verneint.

Die Anspruchsvoraussetzungen auf Beseitigung der durch die unzulässige Datenübermittlung der Beklagten entstandenen Störung bei der Klägerin lagen vor. Da das Darlehen im Jahr 2004 durch Kündigung der Beklagten vom 2.7.2004 fällig gestellt worden war, verjährten ihre daraus abgeleiteten Forderungen nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2007. Mangels Verzugs der Klägerin lag der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. gerade nicht vor. Infolgedessen stellte die Veröffentlichung von Negativdaten durch die SCHUFA aufgrund Übermittlung durch die Beklagte eine Verletzung schutzwürdiger Interessen nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG dar, die auch bei der gebotenen Abwägung gegenüber dem Interesse der Sicherheit des Kreditsystems den Widerrufsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte rechtfertigte.

Entgegen der Ansicht des LG hatte das Kündigungsschreiben vom 2.7.2004 keine wirksame Mahnung enthalten. Eine Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen. Eine Mahnung kann zwar mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden und deswegen auch in einer Rechnung enthalten sein. Dabei handelt es sich jedoch nach BGH-Rechtsprechung explizit um Ausnahmefälle. So stellt etwa die bloße Mitteilung, die Forderung sei nun fällig, keine Mahnung dar.

Wendet man diese Grundsätze des BGH im vorliegenden Fall an, so liegt nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont der Kreditnehmerin die Beurteilung der hier maßgeblichen Passage als bloße Gesamtfälligstellung des Darlehens ohne damit zugleich erfolgte Mahnung erheblich näher als die gegenteilige Annahme einer Mahnung. Eine unzweideutige, gar unmissverständliche Zahlungsaufforderung an die Klägerin war somit noch nicht erfolgt. Erst recht nicht unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts des Verbraucherschutzes, der gerade bei einem Verbraucherdarlehen Geltung beanspruchen kann. Auch der Hinweis auf die Berechnung von künftigen Verzugszinsen konnte vor diesem Hintergrund nicht mit einer unzweideutigen oder unmissverständlichen konkreten Zahlungsaufforderung an die Verbraucherdarlehensnehmerin i.S. einer Mahnung nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB gemäß den ausgeführten Anforderungen gleichgesetzt werden.

Linkhinweis:

Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank
Zurück