17.06.2019

Zu den erforderlichen Nährwertangaben auf Müsliverpackungen

Das OLG Hamm hat sich vorliegend mit den erforderlichen Nährwertangaben auf der Vorderseite der Verpackung eines Knuspermüslis befasst.

OLG Hamm v. 13.6.2019 - 4 U 130/18
Der Sachverhalt:
Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V. Der beklagte Hersteller vertreibt u.a. ein Knuspermüsli. Auf der rechten Seite der Verpackung dieses Müslis ist eine Nährwertinformation abgedruckt, in der Angaben zu Energie, Fett, Kohlenhydraten, Ballaststoffen, Eiweiß und Salz erfolgen. Dabei wird unterschieden zwischen 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts sowie einer zubereiteten Portion bestehend aus 40 Gramm des Produkts und 60 Milliliter Milch (1,5 % Fett).

Der Energiewert für 100 Gramm des Produkts ist mit 448 Kilokalorien, der Energiewert für eine Portion mit 208 Kilokalorien angegeben. Auf der Vorderseite der Verpackung wird unten rechts u.a. der Energiewert pro Portion mit 208 Kilokalorien erwähnt. Eine Angabe des Energiewerts für 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts erfolgt auf der Vorderseite nicht.

Das LG gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das OLG die Klage ab. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Das LG hat zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass nach den Regelungen der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), die in der EU die Kennzeichnung von Lebensmitteln regelt, bei der Wiederholung der Nährwertangaben auf der Vorderseite der Energiewert zusätzlich je 100 Gramm bezogen auf das nicht zubereitete Produkt angegeben werden müsse.

Die freiwillige, wiederholende Nährwertangabe auf der Vorderseite der Verpackung des Knuspermüslis der Beklagten wird den Vorgaben der Verordnung gerecht. Die Angaben beziehen sich nämlich auf die mit 40 Gramm des Produkts sowie 60 Milliliter Milch zubereitete, genau 100 Gramm wiegende Portion. Diese Möglichkeit räumt Art. 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 33 Abs. 2 LMIV der Beklagten ein.
OLG Hamm PM vom 13.6.2019
Zurück