01.03.2016

Zu den Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals

Der Betreiber eines Ärztebewertungsportals muss die Beanstandung eines negativ bewerteten Arztes dem anonym Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Zudem hat er den Bewertenden aufzufordern, Unterlagen, die den Behandlungskontakt belegen (etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien), möglichst umfassend vorzulegen. Informationen und Unterlagen, die ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG weitergeleitet werden dürfen, muss der Betreiber an den Arzt weiterleiten.

BGH 1.3.2016, VI ZR 34/15
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Portal zur Arztsuche und -bewertung, in dem Interessierte Informationen über Ärzte aufrufen können. Registrierten Nutzern ermöglicht es das Portal darüber hinaus, ohne Angabe eines Klarnamens die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. Die Bewertung erfolgt anhand einer sich an Schulnoten orientierenden Skala für insgesamt fünf Kategorien - "Behandlung", "Aufklärung", "Vertrauensverhältnis", "genommene Zeit" und "Freundlichkeit". Außerdem besteht die Möglichkeit zu Kommentaren in einem Freitextfeld.

Der Kläger ist Zahnarzt. Er wurde durch einen anonymen Nutzer auf dem Portal der Beklagten bewertet. Dabei äußerte er sich dahin, dass er den Kläger nicht empfehlen könne. Als Gesamtnote war 4,8 genannt. Diese setzte sich aus den in den genannten Kategorien vergebenen Einzelnoten zusammen, darunter jeweils der Note "6" für "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis". Der Kläger bestreitet, dass er den Bewertenden behandelt hat.

Der Kläger forderte die Beklagte vorprozessual zur Entfernung der Bewertung auf. Diese sandte die Beanstandung dem Nutzer zu. Die Antwort des Nutzers hierauf leitete sie dem Kläger unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken nicht weiter. Die Bewertung beließ sie im Portal. Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen, die dargestellte Bewertung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH die Entscheidung des OLG auf und verwies den Rechtsstreit dorthin zurück.

Die Gründe:
Die beanstandete Bewertung ist keine eigene "Behauptung" der Beklagten, weil diese sie sich inhaltlich nicht zu eigen gemacht hat. Die Beklagte haftet für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung aus diesem Grunde nur dann, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.

Auf der Grundlage der Feststellungen des OLG hat die Beklagte ihr obliegende Prüfpflichten verletzt. Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen.

Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Im weiteren Verfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, zu von der Beklagten ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 49 vom 1.3.2016
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