Zu irreführenden Angaben in KFZ-Onlinebörsen
OLG Köln v. 9.3.2020 - 6 W 25/20
Der Sachverhalt:
Der Beklagte bewarb auf der Plattform autoscout24.de einen Pkw Golf unter Angabe eines Kilometerstandes von 2.040 km für 1.100 €. Tatsächlich betrug der Kilometerstand 204.032 km, was auf einem dem Angebot beigefügten Foto zu erkennen war.
Nachdem der Beklagte die vom Kläger begehrte Unterlassungserklärung abgegeben und dessen vorgerichtliche Kosten erstattet hatte, erklärten beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt.
Das LG erlegte die Kosten dem Kläger auf; eine Irreführung liege nicht vor. Der angesprochene Verkehr erkenne aufgrund der Diskrepanz den offensichtlichen Eingabefehler und werde durch das Foto vom Tachometer ausreichend aufgeklärt. Daran ändere auch die Bewertung als "TOP Angebot" nichts.
Das OLG hob die Entscheidung des LG auf und erlegte die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auf. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Dem Kläger stand ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG zu.
Die Angabe eines Tachostandes von nur 2.040 km ist unlauter, weil insbesondere das Verhältnis von Tachostand und Kaufpreis entscheidend für die Bewertung des Angebots durch den Algorithmus der Internetplattform ist. Obwohl das Angebot tatsächlich nicht die Kriterien für die Bewertung als "TOP-Angebot" erfüllte, führte die fehlerhafte Kilometerangabe im Text zu einer Einordnung als ein solches "TOP-Angebot". Es liegt damit eine blickfangmäßig hervorgehobene unwahre Bewertung vor, die nicht ausreichend aufgeklärt wird.
Solange ein Verbraucher nicht weiß, wie sich die Bewertung zusammensetzt und er möglicherweise annimmt, dass auch noch andere Umstände eine maßgebliche Rolle spielen, besteht eine Irreführungsgefahr i.S.d. § 5 UWG. Diese besteht so lange fort, wie das Siegel "TOP-Angebot" weiterhin gültig ist. Unerheblich ist letztlich, dass die Bewertung seines Angebots als "TOP-Angebot" nicht durch den Beklagten selbst vorgenommen wurde, da der Algorithmus jedenfalls auf die von ihm zur Verfügung gestellten Daten zugegriffen und diese ausgewertet hat. Ein schuldhaftes Handeln des Beklagten ist keine Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch gem. § 5 UWG.
OLG Köln PM vom 20.4.2020
Der Beklagte bewarb auf der Plattform autoscout24.de einen Pkw Golf unter Angabe eines Kilometerstandes von 2.040 km für 1.100 €. Tatsächlich betrug der Kilometerstand 204.032 km, was auf einem dem Angebot beigefügten Foto zu erkennen war.
Nachdem der Beklagte die vom Kläger begehrte Unterlassungserklärung abgegeben und dessen vorgerichtliche Kosten erstattet hatte, erklärten beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt.
Das LG erlegte die Kosten dem Kläger auf; eine Irreführung liege nicht vor. Der angesprochene Verkehr erkenne aufgrund der Diskrepanz den offensichtlichen Eingabefehler und werde durch das Foto vom Tachometer ausreichend aufgeklärt. Daran ändere auch die Bewertung als "TOP Angebot" nichts.
Das OLG hob die Entscheidung des LG auf und erlegte die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auf. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Dem Kläger stand ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG zu.
Die Angabe eines Tachostandes von nur 2.040 km ist unlauter, weil insbesondere das Verhältnis von Tachostand und Kaufpreis entscheidend für die Bewertung des Angebots durch den Algorithmus der Internetplattform ist. Obwohl das Angebot tatsächlich nicht die Kriterien für die Bewertung als "TOP-Angebot" erfüllte, führte die fehlerhafte Kilometerangabe im Text zu einer Einordnung als ein solches "TOP-Angebot". Es liegt damit eine blickfangmäßig hervorgehobene unwahre Bewertung vor, die nicht ausreichend aufgeklärt wird.
Solange ein Verbraucher nicht weiß, wie sich die Bewertung zusammensetzt und er möglicherweise annimmt, dass auch noch andere Umstände eine maßgebliche Rolle spielen, besteht eine Irreführungsgefahr i.S.d. § 5 UWG. Diese besteht so lange fort, wie das Siegel "TOP-Angebot" weiterhin gültig ist. Unerheblich ist letztlich, dass die Bewertung seines Angebots als "TOP-Angebot" nicht durch den Beklagten selbst vorgenommen wurde, da der Algorithmus jedenfalls auf die von ihm zur Verfügung gestellten Daten zugegriffen und diese ausgewertet hat. Ein schuldhaftes Handeln des Beklagten ist keine Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch gem. § 5 UWG.