11.03.2024

Zu lange Standzeit an E-Lade-Säule: Vertragsklausel über Blockiergebühr rechtmäßig

Das AG Karlsruhe hat eine Vertragsklausel über eine "Blockiergebühr" an einer E-Lade-Säule für rechtmäßig erachtet. Die Gebühr fällt an, wenn der Betroffene sein Fahrzeug länger als vier Stunden an der Station stehen lässt. Darin sah das Gericht keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB.

AG Karlsruhe v. 4.1.2024 - 6 C 184/23
Der Sachverhalt:
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Energieversorgungsunternehmen, das u.a. Leistungen für die Elektromobilität erbringt und insbesondere auch Zugang zu Ladepunkten für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge ("Ladesäulen") bietet. Der Kläger schloss 2021 mit der Beklagten einen Ladevertrag ab. Gegenstand dieses Vertrages ist u.a., dass ab einer Standzeit von 240 Minuten am jeweiligen Ladeort Blockiergebuhren von 10 ct./min zu bezahlen sind, maximal jedoch 12,00 €.

Der Kläger lud sein Elektrofahrzeug im März 2022 mehrmals an einer Station des Beklagten auf. Die Ladezeit lag jeweils über vier Stunden. Die Beklagte zog für drei Ladevorgänge insgesamt Blockiergebühren in Höhe von 19,10 € ein.

Das AG hat die Klage auf Rückzahlung dieser Blockiergebühren abgewiesen.

Die Gründe:
Die Einziehung der Blockiergebühr erfolgte nicht ohne Rechtsgrund. Rechtlich handelt es sich dabei um eine Regelung über eine Vertragsstrafe. Die Bedingungen des A. e-Charge Tarifs wurden wirksam nach § 305 BGB in den Vertrag zwischen den Parteien einbezogen. Insbesondere stellt die Regelung einer Blockiergebühr keine überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB dar. Sie ist in den Verträgen vieler Ladesäulenanbieter aufzufinden und somit marktüblich. Der Kläger wurde im Rahmen der App-Vertragsabschlussstrecke auch über die Einzelheiten zu dem Tarif informiert.

Die Blockiergebühr hält auch einer Inhaltskontrolle der AGB gem. §§ 307 ff. BGB stand. Die Klausel beinhaltet keine unangemessene Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 307 BGB.

Mit der Blockierungsgebühr verfolgt die Beklagte die Intention, eine zeitnahe Freigabe der Ladesäule nach Durchführung des Ladevorgangs zu erreichen. Rechtfertigung dafür ist das grundsätzlich berechtigte Interesse der Beklagten, die Ladesäule zeitnah weiteren Kunden zur Nutzung zur Verfügung stellen zu können.

Daneben ist im Rahmen des § 307 BGB auch das Interesse aller Vertragspartner der Beklagten an einer ausreichenden Verfügbarkeit von Ladepunkten zu berücksichtigen, welches durch die Blockiergebühr geschützt wird.

Jeder Vertragspartner der Beklagten hat das Recht, sein Elektrofahrzeug an einer Ladesäule zu laden. Dies kann jedoch aufgrund der noch nicht flächendeckend ausreichenden Ladeinfrastruktur nicht immer gewährleistet werden. Werden Fahrzeuge, deren Ladevorgang abgeschlossen ist oder zumindest bei Wahl des entsprechenden Ladetarifes abgeschlossen sein könnte, an der Ladestation belassen, verschärft dies das Problem der nicht ausreichenden Ladeinfrastruktur weiter. Jeder Nutzer eines Elektroautos, der am Ort des Entstehens des Ladebedarfs nicht über eine private Lademöglichkeit verfügt, ist darauf angewiesen, dass die Nutzer anderer Elektrofahrzeuge nach Abschluss des Ladevorgangs die Ladesäule für den Ladevorgang wieder zur Verfügung stellen. Nur bei hinreichender Attraktivität der Nutzung von Elektroautos, wozu die Gewährleistung einer nutzbaren Ladeinfrastruktur gehört, kann die Elektromobilität ihre Aufgabe im Rahmen der Energiewende, die zur Eindämmung des Klimawandels notwendig ist, erfüllen.

Darüber hinaus ist eine Blockiergebühr erst nach vier Stunden Anschlusszeit zu entrichten, obwohl die wenigsten Ladevorgänge nach einer Untersuchung der Beklagten - welche der Kläger nicht bestritten hat - länger als drei Stunden andauern. Dem Kläger wird durch die Blockiergebühr daher nicht die Möglichkeit genommen, sein Fahrzeug vollständig zu laden.

Verbleibende Unannehmlichkeiten, die beim nächtlichen Parken und Laden des Elektroautos an einer Ladesäule entstehen, werden bei der Beklagten durch ihren sog. Kostenairbag hinreichend berücksichtigt. Danach kann die Blockiergebühr pro Ladevorgang maximal 12,00 € betragen, da sie nur für die 5. und 6. Stunde des Ladevorgangs berechnet wird.

Mehr zum Thema:

Kurzbeitrag:
BGH: Unwirksamkeit einer Klausel zur Fernabschaltung einer Autobatterie
Jan Pfeiffer, CR 2022, R136

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