Zulässigkeit der Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis als "Zentrum"
OLG Frankfurt a.M. v. 11.5.2023 - 6 U 4/23
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller betreibt eine Praxis für plastische Chirurgie in Darmstadt. Die beiden Antragsgegner sind Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie; einer der beiden Antragsgegner ist zudem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Sie betreiben eine Gemeinschaftspraxis, die sie als "Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie" bezeichnen. Der Antragsteller hält diese Bezeichnung für irreführend.
Das LG hatte daraufhin im Eilverfahren den Antragsgegnern untersagt, Dienstleistungen eines plastischen Chirurgen, insbesondere Penisoperationen, unter diesem Namen zu bewerben oder anzubieten, wenn in dem Zentrum insgesamt lediglich zwei Ärzte beschäftigt sind. Die hiergegen eingelegte Berufung der beiden Ärzte hatte vor dem OLG Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Bezeichnung der von den Antragsgegnern betriebenen Arztpraxis als "Zentrum" für ästhetischen und plastische Chirurgie ist für den Verkehr nicht irreführend. Maßgeblich ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Grundsätzlich erwartet der Verkehr zwar bei dem Begriff "Zentrum" eine personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens, die über vergleichbare Durchschnittsunternehmen hinausgeht. Jedenfalls im medizinischen Bereich weist der Begriff "Zentrum" aber nicht (mehr) auf eine besondere Größe hin.
Nach den aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen erfordert ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) keine bestimmte Größe (§ 95 Abs. 1 S. 1 SGB V). Das früher bestehende Erfordernis einer fachübergreifenden Kooperation ist 2015 entfallen. Praxen mit zwei tätigen Ärzten haben demnach die Möglichkeit, unter der Bezeichnung "Medizinisches Versorgungszentrum" auf dem Markt aufzutreten. Der Verkehr ist mit der gerichtsbekannten Häufigkeit des Auftretens von MVZs auf dem Markt an diese Begrifflichkeit gewöhnt. Das häufige Auftreten der (Versorgungs-)Zentren auf dem Markt der Versorgung mit medizinischen Dienstleistungen wirkt einem Verständnis entgegen, dass von einer überdurchschnittlichen Größe der Praxis ausgeht.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Werbung mit der Bezeichnung "Kinderzahnärztin"
BGH vom 7.4.2022 - I ZR 5/21
GesR 2022, 392
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 39 vom 31.5.2023
Der Antragsteller betreibt eine Praxis für plastische Chirurgie in Darmstadt. Die beiden Antragsgegner sind Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie; einer der beiden Antragsgegner ist zudem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Sie betreiben eine Gemeinschaftspraxis, die sie als "Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie" bezeichnen. Der Antragsteller hält diese Bezeichnung für irreführend.
Das LG hatte daraufhin im Eilverfahren den Antragsgegnern untersagt, Dienstleistungen eines plastischen Chirurgen, insbesondere Penisoperationen, unter diesem Namen zu bewerben oder anzubieten, wenn in dem Zentrum insgesamt lediglich zwei Ärzte beschäftigt sind. Die hiergegen eingelegte Berufung der beiden Ärzte hatte vor dem OLG Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Bezeichnung der von den Antragsgegnern betriebenen Arztpraxis als "Zentrum" für ästhetischen und plastische Chirurgie ist für den Verkehr nicht irreführend. Maßgeblich ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Grundsätzlich erwartet der Verkehr zwar bei dem Begriff "Zentrum" eine personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens, die über vergleichbare Durchschnittsunternehmen hinausgeht. Jedenfalls im medizinischen Bereich weist der Begriff "Zentrum" aber nicht (mehr) auf eine besondere Größe hin.
Nach den aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen erfordert ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) keine bestimmte Größe (§ 95 Abs. 1 S. 1 SGB V). Das früher bestehende Erfordernis einer fachübergreifenden Kooperation ist 2015 entfallen. Praxen mit zwei tätigen Ärzten haben demnach die Möglichkeit, unter der Bezeichnung "Medizinisches Versorgungszentrum" auf dem Markt aufzutreten. Der Verkehr ist mit der gerichtsbekannten Häufigkeit des Auftretens von MVZs auf dem Markt an diese Begrifflichkeit gewöhnt. Das häufige Auftreten der (Versorgungs-)Zentren auf dem Markt der Versorgung mit medizinischen Dienstleistungen wirkt einem Verständnis entgegen, dass von einer überdurchschnittlichen Größe der Praxis ausgeht.
Rechtsprechung:
Werbung mit der Bezeichnung "Kinderzahnärztin"
BGH vom 7.4.2022 - I ZR 5/21
GesR 2022, 392
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