Zulässigkeit der Löschung des Accounts einer "Hassorganisation" in sozialen Netzwerken
OLG Dresden v. 16.6.2020 - 4 U 2890/19
Der Sachverhalt:
Der Verein begehrte Rechtsschutz im Eilverfahren gegen die Löschung seiner Accounts und dauerhaften Sperrung auf den von der Facebook Ireland Limited betriebenen sozialen Netzwerken Facebook und Instagram. Im gerichtlichen Verfahren stützte sich Facebook darauf, dass der Verfügungskläger als "Hassorganisation" im Sinne der Gemeinschaftsstandards anzusehen sei, zumindest aber eine andere Hassorganisation, nämlich die sog. Identitäre Bewegung, unterstützt habe.
Das LG wies den Antrag des Vereins auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Das OLG hat nun in der Berufungsinstanz das Urteil des LG bestätigt. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Die Gründe:
Es steht sozialen Netzwerken grundsätzlich frei, in ihren Nutzungsbedingungen den Ausschluss von "Hassorganisationen" sowie von deren Unterstützern vorzusehen. Einem Kontrahierungszwang unterliegen soziale Netzwerke auch dann nicht, wenn sie eine an ein Monopol grenzende Marktmacht in ihrem Bereich haben. Zwar muss sich eine solche Regelung an den Vorschriften des BGB über die Zulässigkeit von AGB messen lassen; diese Vorgaben sind hier aber erfüllt. Insbesondere ist die entsprechende Regelung in den Gemeinschaftsstandards hinreichend bestimmt, weil sich für den Nutzer klar ergibt, was unter einer "Hassorganisation" zu verstehen ist.
Allerdings darf eine solche Kontosperrung nicht willkürlich erfolgen und muss die Meinungs- und Kommunikationsgrundrechte der Nutzer und die wirtschaftlichen Auswirkungen eines dauerhaften Ausschlusses berücksichtigen. Eine Sperre, die an die bloße Unterstützung einer "Hassorganisation" anknüpft, ist daher grundsätzlich nur nach vorheriger Abmahnung zulässig. Hier hat Facebook aber glaubhaft gemacht, dass der Verein selbst die Voraussetzungen für eine Einstufung als "Hassorganisation" erfüllt. Da die Sperrung seiner Accounts nicht lediglich an punktuelle Einzeläußerungen anknüpft, die sich der Verein nicht zurechnen lassen muss, ist der Schluss gerechtfertigt, dass seine ideologische Ausrichtung darauf abzielt, Personen aufgrund ihrer ethnischen Abstammung oder religiösen Überzeugung anzugreifen.
OLG Dresden PM Nr. 22 vom 16.6.2020
Der Verein begehrte Rechtsschutz im Eilverfahren gegen die Löschung seiner Accounts und dauerhaften Sperrung auf den von der Facebook Ireland Limited betriebenen sozialen Netzwerken Facebook und Instagram. Im gerichtlichen Verfahren stützte sich Facebook darauf, dass der Verfügungskläger als "Hassorganisation" im Sinne der Gemeinschaftsstandards anzusehen sei, zumindest aber eine andere Hassorganisation, nämlich die sog. Identitäre Bewegung, unterstützt habe.
Das LG wies den Antrag des Vereins auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Das OLG hat nun in der Berufungsinstanz das Urteil des LG bestätigt. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Die Gründe:
Es steht sozialen Netzwerken grundsätzlich frei, in ihren Nutzungsbedingungen den Ausschluss von "Hassorganisationen" sowie von deren Unterstützern vorzusehen. Einem Kontrahierungszwang unterliegen soziale Netzwerke auch dann nicht, wenn sie eine an ein Monopol grenzende Marktmacht in ihrem Bereich haben. Zwar muss sich eine solche Regelung an den Vorschriften des BGB über die Zulässigkeit von AGB messen lassen; diese Vorgaben sind hier aber erfüllt. Insbesondere ist die entsprechende Regelung in den Gemeinschaftsstandards hinreichend bestimmt, weil sich für den Nutzer klar ergibt, was unter einer "Hassorganisation" zu verstehen ist.
Allerdings darf eine solche Kontosperrung nicht willkürlich erfolgen und muss die Meinungs- und Kommunikationsgrundrechte der Nutzer und die wirtschaftlichen Auswirkungen eines dauerhaften Ausschlusses berücksichtigen. Eine Sperre, die an die bloße Unterstützung einer "Hassorganisation" anknüpft, ist daher grundsätzlich nur nach vorheriger Abmahnung zulässig. Hier hat Facebook aber glaubhaft gemacht, dass der Verein selbst die Voraussetzungen für eine Einstufung als "Hassorganisation" erfüllt. Da die Sperrung seiner Accounts nicht lediglich an punktuelle Einzeläußerungen anknüpft, die sich der Verein nicht zurechnen lassen muss, ist der Schluss gerechtfertigt, dass seine ideologische Ausrichtung darauf abzielt, Personen aufgrund ihrer ethnischen Abstammung oder religiösen Überzeugung anzugreifen.