Zulässigkeit der Verbindung von fälligkeitsbegründender Handlung und Mahnung
OLG Stuttgart, 20.10.2020 - 6 U 250/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin macht gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht der S. Bank Rückzahlungsansprüche aus einem gekündigten Verbraucherdarlehensvertrag geltend. Das LG hatte die Klage abgewiesen, weil der Anspruch verjährt sei. Die Hemmungsvorschrift des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB sei auf den durch Kündigung entstandenen, streitgegenständlichen Rückzahlungsanspruch nicht anwendbar.
Die Berufung der Klägerin hatte nun weitgehend Erfolg.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des LG ist der Anspruch der Klägerin nicht verjährt. Wie der BGH nach Erlass des landgerichtlichen Urteils klargestellt hat, ist die Hemmungsvorschrift des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auf den auch hier streitgegenständlichen Rückzahlungsanspruch nach Darlehenskündigung anwendbar (vgl. BGH v. 14.7.2020 - XI ZR 553/19).
Auch Verzug als weitere Tatbestandsvoraussetzung der Verjährungshemmung nach § 497 Abs. 3 S. 3, 1 BGB liegt auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts vor.
Die Schreiben der S. Bank enthalten ihrem Wortlaut nach die eindeutige Aufforderung an die Beklagten, den der Höhe nach mit der Klageforderung übereinstimmenden Betrag zu leisten und damit eine Mahnung i. S. d. § 286 BGB.
Soweit der Eintritt von Verzug die Fälligkeit der gemahnten Forderung voraussetzt, ist auch diese Anforderung erfüllt.
Angesichts der Kündigungsandrohung, die gemäß § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB Voraussetzung der Kündigung ist, waren die Beklagten zureichend gewarnt, dass sie nach Ablauf der ihnen zur Rückzahlung der offenen Forderungen gesetzten Frist die gesamte Restschuld würden zahlen müssen. In einer solchen Konstellation würde es sich als reine Förmelei darstellen, ließe man anschließend die Verbindung von Kündigung und Mahnung in einem Schreiben nicht zu.
OLG Stuttgart
Die Klägerin macht gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht der S. Bank Rückzahlungsansprüche aus einem gekündigten Verbraucherdarlehensvertrag geltend. Das LG hatte die Klage abgewiesen, weil der Anspruch verjährt sei. Die Hemmungsvorschrift des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB sei auf den durch Kündigung entstandenen, streitgegenständlichen Rückzahlungsanspruch nicht anwendbar.
Die Berufung der Klägerin hatte nun weitgehend Erfolg.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des LG ist der Anspruch der Klägerin nicht verjährt. Wie der BGH nach Erlass des landgerichtlichen Urteils klargestellt hat, ist die Hemmungsvorschrift des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auf den auch hier streitgegenständlichen Rückzahlungsanspruch nach Darlehenskündigung anwendbar (vgl. BGH v. 14.7.2020 - XI ZR 553/19).
Auch Verzug als weitere Tatbestandsvoraussetzung der Verjährungshemmung nach § 497 Abs. 3 S. 3, 1 BGB liegt auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts vor.
Die Schreiben der S. Bank enthalten ihrem Wortlaut nach die eindeutige Aufforderung an die Beklagten, den der Höhe nach mit der Klageforderung übereinstimmenden Betrag zu leisten und damit eine Mahnung i. S. d. § 286 BGB.
Soweit der Eintritt von Verzug die Fälligkeit der gemahnten Forderung voraussetzt, ist auch diese Anforderung erfüllt.
Angesichts der Kündigungsandrohung, die gemäß § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB Voraussetzung der Kündigung ist, waren die Beklagten zureichend gewarnt, dass sie nach Ablauf der ihnen zur Rückzahlung der offenen Forderungen gesetzten Frist die gesamte Restschuld würden zahlen müssen. In einer solchen Konstellation würde es sich als reine Förmelei darstellen, ließe man anschließend die Verbindung von Kündigung und Mahnung in einem Schreiben nicht zu.