16.05.2017

Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

Der Vorrang der Leistungsklage gilt, wenn der Kläger die positive Feststellung begehrt, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt; dieses Interesse deckt sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen. Das Begehren festzustellen, dass der Beklagte gegen den Kläger aufgrund eines Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hat, lässt sich dagegen mit einer Klage auf Leistung aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht abbilden.

BGH 16.5.2017, XI ZR 586/15
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs dreier Verbraucherdarlehensverträge. Sie schlossen (nicht als Fernabsatzverträge) im Jahr 2008 drei Darlehensverträge. Dabei belehrte die beklagte Bank den Kläger mittels gleichlautender Widerrufsbelehrungen, die u.a. folgenden Passus enthielten:

"Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

  • ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
  • die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses."

Der Kläger erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben vom 11.9.2014 widerrief er seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

LG und OLG gaben der negativen Feststellungsklage statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Beklagten steht aus den näher bezeichneten Darlehensverträgen ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 11.9.2014 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zu.

Der Feststellungsantrag ist im konkreten Fall dahin auszulegen, der Kläger leugne vertragliche Erfüllungsansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ab dem Zugang des Widerrufs. Die Beklagte, die meint, der Widerruf des Klägers sei ins Leere gegangen, berühmt sich damit, dass ihr die vertraglichen Erfüllungsansprüche nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zustehen. Insofern ist die negative Feststellungsklage des Klägers zulässig. Der Kläger muss sich nicht vorrangig darauf verweisen lassen, die Beklagte auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen zu verklagen.

Der Vorrang der Leistungsklage gilt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung, wenn der Kläger die positive Feststellung begehrt, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Dieses Interesse deckt sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen. Das hier zur Entscheidung gestellte Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hat, lässt sich dagegen mit einer Klage auf Leistung aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht abbilden.

Die Widerrufsbelehrung ist unwirksam. Sie macht nicht deutlich, dass für das Anlaufen der Widerrufsfrist der Vertragsantrag des Verbrauchers zur Verfügung gestellt werden muss. Die Ausführungen des OLG, der Kläger habe das Widerrufsrecht nicht treuwidrig ausgeübt, halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 75 vom 16.5.2017
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