31.03.2014

Zum Amtshaftungsanspruch wegen einer rechtswidrigen Untersagungsverfügung in einem Kartellverfahren

Der Amtshaftungsanspruch gem. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen einer rechtswidrigen Untersagungsverfügung in einem Kartellverfahren setzt voraus, dass das Bundeskartellamt im Rahmen seiner Entscheidungsfindung schuldhaft, also ohne die zu erwartende Sorgfalt, gehandelt hat. Hiervon kann in der Regel nicht ausgegangen werden, wenn der Entscheidung des Amtes eine umfangreiche Prüfung des Sachverhalts vorausgegangen war, der eine Vielzahl von schwierigen Fragen im tatsächlichen und rechtlichen Sinne aufgewiesen hatte.

OLG Düsseldorf 26.3.2014, VI - U (Kart) 43/13
Der Sachverhalt:
Das Bundeskartellamt hatte im Jahr 2007 mittels einer Untersagungsverfügung den Zusammenschluss der Hörgerätesparte der Klägerin, die GN Store Nord A/S aus Dänemark, mit der Phonak Holding AG untersagt. Der BGH bewertete diese Entscheidung im Jahr 2010 als rechtswidrig. Daraufhin forderte die Klägerin von der Bundesrepublik Deutschland Schadenersatz i.H.v. 1,1 Mrd. €.

Das LG wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem OLG erfolglos. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig; die Klägerin kann gegen die Entscheidung beim BGH das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Die Gründe:
Zwar war die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes ausweislich des Beschlusses des BGH aus dem Jahr 2010 rechtswidrig. Dies allein führte jedoch nicht zu dem von der Klägerin begehrten Amtshaftungsanspruch gem. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

Der Amtshaftungsanspruch setzt nämlich voraus, dass das Bundeskartellamt im Rahmen seiner Entscheidungsfindung schuldhaft, also ohne die zu erwartende Sorgfalt, gehandelt hatte. Dies war allerdings nicht feststellbar. Der Entscheidung des Amtes war vielmehr eine umfangreiche Prüfung des Sachverhalts vorausgegangen, der eine Vielzahl von schwierigen Fragen im tatsächlichen und rechtlichen Sinne aufgewiesen hatte.

Die im Ergebnis gefundene und der Unterlassungsverfügung zu Grunde gelegte Rechtsauffassung des Bundeskartellamtes insofern zumindest vertretbar. Dementsprechend hatte auch die Monopolkommission und der Senat, der schon mit der Überprüfung der Untersagungsverfügung befasst war, die Entscheidung des Amtes im Ergebnis bestätigt.

OLG Düsseldorf PM v. 26.3.2014
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