Zum Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung
BGH 17.7.2013, VIII ZR 334/12Die klagende Leasinggesellschaft schloss im März 2007 mit dem Beklagten einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und einer Laufzeit von 36 Monaten über einen Pkw VW Caddy. Dem Vertrag lagen die Leasingbedingungen der Klägerin für Geschäftsfahrzeuge in der Fassung von Dezember 2005 (im Folgenden: AGB-LV) zugrunde. Dort heißt es in Abschnitt IV. 1:
"Die Leasing-Raten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung nach Ziffer 3 sind Gegenleistungen für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges."
Unter Abschnitt XVI. ist im Hinblick auf die Rückgabe des Fahrzeugs u.a. Folgendes bestimmt:
"2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.
3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung: Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gem. Ziffer 2 Abs. 1, ist der Leasing-Nehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet."
Der Beklagte gab das Fahrzeug nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit am 13.6.2010 zurück. Ein Übergabeprotokoll wurde nicht erstellt. In der Folgezeit ließ die Klägerin das Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen behaupteter Mängel und Schäden an dem Fahrzeug auf Ausgleich des Minderwerts i.H.v. 3.335 € netto nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Anspruch.
AG und LG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.
Die Gründe:
Mit der vom LG gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Wertverlusts, der auf eine über normale Verschleißerscheinungen hinausgehende Verschlechterung des geleasten Fahrzeugs zurückzuführen ist, nicht verneint werden.
Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin durch die Rückgabe des Fahrzeugs in schlechterem als dem vertragsgemäßen Zustand keinen Schaden erleidet oder sogar besser gestellt wird, weil sie das Fahrzeug in jedem Fall zum vorab kalkulierten Restwert an den Lieferanten veräußern kann und sie zusätzlich gegen den Leasingnehmer noch einen Minderwertausgleichsanspruch hat. Der Minderwertausgleich tritt wirtschaftlich und rechtlich an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs des Leasinggebers auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgerechten Erhaltungszustand. Er ist ein vertraglicher Erfüllungsanspruch mit Amortisationsfunktion, dem ein schadensrechtlicher Einwand nicht entgegengesetzt werden kann. Aus demselben Grund scheitert der Anspruch auf Minderwertausgleich auch nicht an einer fehlenden Fristsetzung gem. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die in Teilen der Instanzrechtsprechung und des Schrifttums geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit der in Rede stehenden Minderwertausgleichsklausel teilt der Senat nicht. Ihrer Wirksamkeit steht insbes. nicht entgegen, dass dem Leasingnehmer kein Recht zur Nacherfüllung eingeräumt wird und dass der Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich nicht voraussetzt, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer zuvor entsprechend § 281 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat. Soweit mit der Forderung nach Fristsetzung zur Leistung und Nacherfüllung Aktionsmöglichkeiten des Leasingnehmers für die Zeit nach Vertragsablauf angesprochen sind, steht dem schon der Umstand im Wege, dass der Leasingnehmer nach Vertragsablauf nicht mehr zum Besitz des Leasingfahrzeugs berechtigt ist.
Zinsen stehen der Klägerin allerdings, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, nur i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu (§ 288 Abs. 1 BGB). Der um drei Prozentpunkte höhere Zinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB, den die Klägerin beansprucht, gilt nur für Entgeltforderungen. Darunter sind nur solche Forderungen zu verstehen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistungen gerichtet sind, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen bestehen. Hierzu zählt der Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich i.S.d. Klausel in Abschnitt XVI. Nr. 3 AGB-LV nicht.
Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das LG - nach seiner Auffassung folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu dem von der Klägerin behaupteten Wertverlust des Fahrzeugs getroffen hat. Dies wird nun im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein.
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