15.05.2024

Zum Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO

Art. 15 Abs. 1 DSGVO gibt der betroffenen Person gegenüber dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen. Nach EuGH-Rechtsprechung ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt.

BGH v. 16.4.2024 - VI ZR 223/21
Der Sachverhalt:
Zwischen den Parteien bestand ein Vertrag über eine im Jahr 2004 abgeschlossene, fondsgebundene Rentenversicherung, die im Jahr 2016 gekündigt und im Jahr 2017 abgerechnet worden war. Im April 2019 verlangte die Klägerin von der Beklagten gem. Art. 15 DSGVO Auskünfte über gespeicherte personenbezogene Daten sowie Unterlagen zum Versicherungsvertrag. Die Beklagte teilte der Klägerin die von ihr gespeicherten personenbezogene Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitsdaten) sowie die Summe der gezahlten Beiträge mit und übermittelte eine Kopie des Versicherungsantrags. Die Klägerin hielt dies für unzureichend und begehrte Auskunft über die Speicherung sowie die Übermittlung der Erklärungen der Klägerin in Abschrift sowie der sonstigen Daten in Kopie, um ein etwaiges Widerrufsrecht prüfen zu können.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat ihr teilweise stattgegeben. Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Verfahren mit Beschluss vom 31.5.2022 entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des EuGH in den Verfahren C-487/21 bzw. C-307/20 ausgesetzt. Im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 4.5.2023 war die Revision teilweise erfolgreich.

Gründe:
Die Klägerin hat aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO einen Anspruch auf Überlassung von Abschriften der bei der Beklagten gespeicherten, von ihr selbst verfassten Erklärungen.

Art. 15 Abs. 1 DSGVO gibt der betroffenen Person gegenüber dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Art. 15 Abs. 3 DSGVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung fest, indem er u.a. die Form bestimmt, in der die personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer "Kopie" der Daten, gewährt aber kein anderes Recht als das in Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorgesehene (Senatsurteil v. 5.3.2024 - VI ZR 330/21).

Gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen. Nach EuGH-Rechtsprechung ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist.

Infolgedessen sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat, umgekehrt aber Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten. Dass diese Schreiben der betroffenen Person bereits bekannt sind, schließt den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus.

Einen zumindest vorläufigen Erfolg hat die Revision auch, soweit die Klägerin Kopien der Erklärungen der Beklagten sowie der sie betreffenden Buchungsvorgänge begehrt hatte. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ließ sich der entsprechende Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO nicht verneinen. Allerdings kann sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken unabhängig vom Erfordernis, eine vollständige Auskunft zu erteilen, dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten und der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten. Zwar hatte die Klägerin hierzu in den Vorinstanzen nichts vorgetragen. Da es sich bei dem Kriterium der erforderlichen Kontextualisierung aber um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt handelt, der erst durch die während des Revisionsverfahrens ergangene EuGH-Rechtsprechung Relevanz erlangt hat, ist der Klägerin aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit zu geben, hierzu ergänzend Stellung zu nehmen.

Demgegenüber blieb die Revision ohne Erfolg, soweit die Klägerin weitere Informationen zu erzielten Fondsgewinnen, Höhe der aus der klägerischen Versicherungsprämie entnommenen Verwaltungs-, Vertriebs- und Abschlusskosten, riskierten Kapital, Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und/oder des tatsächlichen Werts des Risikoschutzes) begehrt hatte. Für einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO fehlte es bereits an dem notwendigen Personenbezug der begehrten Informationen.

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