Zum Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden
BVerfG 27.7.2015, 1 BvR 1452/13Der Beschwerdeführer ist Journalist. Im November 2010 beantragte er beim Bundesnachrichtendienst Auskunft über die NS-Vergangenheit der hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeiter. Da er hinsichtlich dieser Anfrage keine Auskunft erhielt, erhob er vor den Verwaltungsgerichten Untätigkeitsklage.
Das BVerwG wies diese Klage in letzter Instanz ab. Der Beschwerdeführer könne seine Auskunftsansprüche gegen eine Bundesbehörde nicht auf Landespressegesetze stützen. Das konkrete Begehren des Beschwerdeführers erfülle auch nicht die Voraussetzungen eines verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.
Das BVerfG nahm die gegen die Entscheidung des BverwG gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
Die Gründe:
Es ist keine Verletzung von Grundrechten ersichtlich.
Die Frage, ob die Länder im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenzen zur Regelung des Presserechts auch Auskunftspflichten gegenüber Bundesbehörden begründen können oder ob derartige Regelungen dem Bundesgesetzgeber vorbehalten sind, kann vorliegend offen bleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob ein Auskunftsanspruch unter Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden kann und wie weit dieser ggf. reicht. Denn für eine Verletzung der Pressefreiheit ist jedenfalls dann nichts ersichtlich, solange den Presseangehörigen im Ergebnis ein Auskunftsanspruch eingeräumt wird, der hinter dem Gehalt der Auskunftsansprüche der Landespressegesetze nicht zurückbleibt.
Wenn es den Fachgerichten dergestalt gelingt, die Konsequenzen der nach Ansicht des BVerwG nicht wirksam geregelten Auskunftsansprüche von Presseangehörigen gegenüber Bundesbehörden aufzufangen, kommt eine Verletzung von Grundrechten nicht in Betracht. Demzufolge ist - wie vorliegend - eine Annahme des Verfahrens durch das BVerfG nicht angezeigt. Die Auskunftsansprüche in den Landespressegesetzen verschaffen nur den Zugang zu solchen Informationen, die bei öffentlichen Stellen vorhanden sind. Die landesrechtlichen Anspruchsgrundlagen, gegen die der Beschwerdeführer insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken vorträgt, beinhalten keinen Anspruch auf Generierung und Verschaffung von Informationen und sonstigem Material. Auch das Informationsfreiheitsrecht ermöglicht im Rahmen seines Anwendungsbereichs nur Zugang zu tatsächlich vorhandenen Informationen.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Auskunftsanspruch richtete sich aber gerade auf eine Verschaffung von Informationen, über die der Bundesnachrichtendienst selbst noch gar nicht verfügte. Die angefragten Informationen sollten vielmehr zu einem wesentlichen Teil erst von einer eigens zur Aufklärung der in Rede stehenden Geschehnisse eingesetzten Unabhängigen Historikerkommission erarbeitet werden. Wird ein solcher, auf Informationsbeschaffung gerichteter Auskunftsanspruch von den Gerichten nicht zugesprochen, werden Grundrechte folglich nicht offensichtlich verkannt.
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