Zum Deckungsschutz aus einer Betriebsschließungsversicherung bei einer Betriebsschließung wegen des Corona-Virus
OLG Hamm v. 15.7.2020 - 20 W 21/20
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Gaststätte in Gelsenkirchen. Mit dem beklagten Versicherer hatte sie vor den Änderungen der Rechtslage in diesem Jahr, insbesondere vor dem 23.05.2020 - dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angesichts der Corona-Pandemie - und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30.1.2020, einen Versicherungsvertrag über eine Betriebsschließungsversicherung geschlossen.
Mit Blick auf die Schließung ihres Betriebes wegen des neuartigen Corona-Virus verlangt die Klägerin von der beklagten Versicherung mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nun einen Betrag von fast 27.000 € aus diesem Vertragsverhältnis.
Ihren Antrag hat das LG Essen mit Beschluss vom 16.6.2020 - 18 O 150/20 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb vor dem OLG Hamm ohne Erfolg. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Das LG hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Insbesondere der von der Gastronomin geltend gemachte Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung besteht nicht. Die Aufzählung der "versicherten" Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen ist abschließend. Der Wortlaut "nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)" und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern macht dem - für die Auslegung maßgeblichen - durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen will.
Der Hinweis "vgl. §§ 6 und 7 IfSG" kann vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere - hier nach Auffassung der Antragstellerin erfolgte - Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde.
OLG Hamm PM vom 29.7.2020
Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Gaststätte in Gelsenkirchen. Mit dem beklagten Versicherer hatte sie vor den Änderungen der Rechtslage in diesem Jahr, insbesondere vor dem 23.05.2020 - dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angesichts der Corona-Pandemie - und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30.1.2020, einen Versicherungsvertrag über eine Betriebsschließungsversicherung geschlossen.
Mit Blick auf die Schließung ihres Betriebes wegen des neuartigen Corona-Virus verlangt die Klägerin von der beklagten Versicherung mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nun einen Betrag von fast 27.000 € aus diesem Vertragsverhältnis.
Ihren Antrag hat das LG Essen mit Beschluss vom 16.6.2020 - 18 O 150/20 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb vor dem OLG Hamm ohne Erfolg. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Das LG hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Insbesondere der von der Gastronomin geltend gemachte Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung besteht nicht. Die Aufzählung der "versicherten" Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen ist abschließend. Der Wortlaut "nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)" und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern macht dem - für die Auslegung maßgeblichen - durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen will.
Der Hinweis "vgl. §§ 6 und 7 IfSG" kann vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere - hier nach Auffassung der Antragstellerin erfolgte - Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde.