19.10.2015

Zum die Entgeltlichkeit der empfangenen Leistung begründenden Vermögensopfer

In Fällen, in denen der spätere Insolvenzschuldner als Dritter zur Abwendung der Zwangsvollstreckung des Gläubigers gegen seinen Forderungsschuldner aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil die von jenem geschuldete Leistung erbringt, stellt der Verlust des Rechts, eine geleistete Sicherheit zurückzuverlangen, kein die Entgeltlichkeit der empfangenen Leistung begründendes Vermögensopfer des Gläubigers dar. Die Sicherheitsleistung bildet keinen Ausgleich für den Erhalt einer Zahlung, sondern sichert lediglich deren Rückforderung.

BGH 10.9.2015, IX ZR 220/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Verwalter in dem im März 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S-GmbH. Die Schuldnerin ist eine Tochtergesellschaft der S-AG, über deren Vermögen ebenfalls im März 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Anträge auf Insolvenzeröffnung erfolgten in beiden Fällen im Dezember 2010. Die Beklagte zu 2) hatte bereits im April 2010 gegen die S-AG ein gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Vorbehaltsurteil erwirkt, das diese für erbrachte Beratungsleistungen zur Zahlung von 75.000 € verpflichtete.

Nachdem die Beklagte zu 2) die Sicherheit durch Einzahlung bei der Hinterlegungsstelle geleistet hatte, forderte die von ihr mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieherin die S-AG zur Zahlung bis zum 13.8.2010 auf. Daraufhin überwies die S-GmbH von ihrem Geschäftskonto am 10.8.2010 20.000 € und am 23.8.2010 den Restbetrag auf das Dienstkonto der Gerichtsvollzieherin. Diese kehrte die empfangenen Beträge an die Beklagte zu 2) aus. Die S-AG nahm daraufhin ihre gegen das Vorbehaltsurteil eingelegte Berufung zurück. Im September 2010 wurde die Rückzahlung der Sicherheit an die Beklagte zu 2) angeordnet.

Der Kläger verlangte später von der Beklagten zu 2) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung des Betrages. Das LG verurteilte die Beklagte zu 2) antragsgemäß. Das OLG wies die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Gründe:
Die Unentgeltlichkeit der Leistung der S-GmbH konnte mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden.

Wird der spätere Insolvenzschuldner als dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit seiner Leistung nicht darauf an, ob er selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat. Entsprechend der Wertung des § 134 Abs. 1 InsO, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat, hängt die Unentgeltlichkeit von dem Ausbleiben eines Vermögensopfers des Zuwendungsempfängers ab. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger eine Gegenleistung erbringt, ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs. Hat er vertragliche Leistungen wie hier die Beratungsleistungen bereits erbracht, kann eine ausgleichende Gegenleistung nur nach dem Wert eines bestehenden, aber noch nicht ausgeglichenen Anspruchs bemessen werden.

Ist dieser im Zeitpunkt der Leistung nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Gläubigern des Insolvenzschuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können. Entgegen der Ansicht des OLG konnte ein die Entgeltlichkeit der empfangenen Leistungen begründendes Vermögensopfer der Beklagten zu 2) auch nicht darin gesehen werden, dass diese ihr Recht verloren hatte, die geleistete Sicherheit zurückzufordern. Diese Rechtsfolge stellte kein die Leistung der Schuldnerin ausgleichendes Vermögensopfer dar. Erbringt ein Gläubiger eine Sicherheitsleistung, von der das Gericht die vorläufige Vollstreckbarkeit eines nicht rechtskräftigen Urteils abhängig gemacht hat, erfüllt er damit lediglich eine Bedingung für den Beginn der Zwangsvollstreckung.

Mithin bildet die Sicherheitsleistung keinen Ausgleich für den Erhalt einer Zahlung, sondern sichert lediglich deren Rückforderung. Wirtschaftlich betrachtet bleibt der in der Sicherheitsleistung verkörperte Wert zunächst im Vermögen des Sicherungsgebers. Daran ändert sich nichts, wenn der Forderungsschuldner oder ein Dritter nach der Hinterlegung der Sicherheit eine Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbringt. Nach Entgegennahme der Zahlung ist eine Rücknahme der Sicherheit vor der Rechtskraft des Urteils nur mit Bewilligung des Sicherungsberechtigten möglich. Die darin liegende Beschränkung des Zugriffs auf die Sicherheit ist aber wie schon die Hinterlegung selbst kein Ausgleich für die empfangene Leistung und ändert nichts an der Zuordnung der Hinterlegungsmasse zum Vermögen des Gläubigers.

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