10.03.2015

Zum Entschädigungsanspruch aus § 12 Abs. 1 EEG

Der Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers nach § 12 Abs.1 EEG (2012) setzt keine ferngesteuerte Reduktion der Einspeisung voraus. Der Netzbetreiber hat den Betreiber einer Fotovoltaikanlage gem. § 12 Abs. 1 EEG (2012) auch dann zu entschädigen, wenn der Betreiber seine Anlage zur Vermeidung der Gefahr von Netzengpässen drosseln muss.

OLG Hamm 16.1.2015, 7 U 42/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt seit dem Jahre 2012 eine Fotovoltaikanlage. Die Beklagte ist der öffentliche Netzbetreiber des örtlichen Stromnetzes. Ihr Einverständnis zur Einspeisung des in der Fotovoltaikanlage des Klägers erzeugten Stroms erklärte die Beklagte im Juni 2012 "unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Überspannungsabschaltung". Im November 2012 speiste die Fotovoltaikanlage erstmals Strom in das öffentliche Netz ein.

Ab den Wintermonaten 2012/2013 kam es zu regelmäßigen Überspannungsabschaltungen durch einen Schutzschalter, der beim Überschreiten eines zulässigen Spannungswertes im öffentlichen Netz die klägerische Anlage ausschaltet. Der Kläger ist der Ansicht, durch die Abschaltungen bis August 2013 einen Ertragsverlust i.H.v. rd. 15.000 € erlitten zu haben. Diesen müsse die Beklagte ersetzen.

Das LG gab der Klage dem Grunde nach statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Rechtsstreit ist nun im Betragsverfahren vor dem LG fortzuführen.

Die Gründe:
Dem Grunde nach steht dem Kläger der geltend gemachte Entschädigungsanspruch gem. § 12 Abs. 1 EEG (2012) zu. Die Vorschrift verpflichtet den Netzbetreiber, Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu entschädigen, wenn die Einspeisung von Strom aus der Anlage wegen eines Netzengpasses reduziert worden ist.

Ein Netzengpass liegt vor, wenn das Netz nicht in der Lage ist, die einspeise- oder entnahmeseitig gewünschten Energieflüsse zu führen. Das ist im Fall des Klägers geschehen. Der Kläger konnte keinen oder weniger Strom ins Netz einspeisen, weil die Beklagte die Drosselung der Fotovoltaikanlage veranlasst hat. Hierfür waren auch Netzengpässe verantwortlich. Die klägerische Anlage ist nach einem Überschreiten des von der Beklagten errechneten Spannungsschwellwertes, also aufgrund einer Netzüberlastung, gedrosselt worden.

Bereits dieser Umstand begründet den Entschädigungsanspruch. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte bezogen auf den Netzverknüpfungspunkt, an dem die Anlage angeschlossen ist, zu einem Netzausbau verpflichtet ist. Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte bereits vor dem Anschluss der Fotovoltaikanlage darauf hingewiesen hat, dass die Netzkapazität am Netzverknüpfungspunkt begrenzt sein kann. Nach dem EEG 2012 kann sich die Beklagte der gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigungen nach § 12 Abs. 1 EEG (2012) nicht durch einseitige Hinweise oder vertragliche Regelungen entziehen.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM vom 10.3.2015
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