02.04.2014

Zum Ersatz von Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Sachmängelhaftung bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern

Handwerker haben gegenüber Lieferanten bei Mängeln der gelieferten Materialien keinen Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten, die ihnen dadurch entstehen, dass sie gegenüber den Auftraggebern zur Nacherfüllung verpflichtet sind. Die Aus- und Einbaukosten bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern sind - anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf - nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst; sie wären deshalb auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung (Ersatzlieferung) entstanden.

BGH 2.4.2014, VIII ZR 46/13
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt einen Fachgroßhandel für Baubedarf. Der Kläger stellt Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung her. Er hatte einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holzfenstern in ein Neubauvorhaben erhalten und infolgedessen bei der Beklagten die listenmäßig angebotenen, für die Aluminium-Außenschalen benötigten Profilleisten im Farbton grau-metallic bestellt.

Die Beklagte beauftragte daraufhin ein anderes Unternehmen - die Streithelferin - mit der Farbbeschichtung der Profilleisten und lieferte sie dann an den Kläger aus, der die fertigen Fenster sodann einbaute. Anschließend rügte der Bauherr Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen, die - wie sich herausstellte - auf Fehlern während des Beschichtungsprozesses beruhten. Eine Nachbehandlung an den eingebauten Fenstern war nicht möglich; die Aluminium-Außenschalen mussten mit erheblichem Aufwand (u.a. Neuverputzung des Hauses) ausgetauscht werden.

Der Bauherr verlangte vom Kläger Mangelbeseitigung und schätzte die Gesamtkosten auf rund 43.209 €. Der Kläger begehrte von der Beklagten unter Berücksichtigung eines bereits zuerkannten Kostenvorschusses von 20.000 € zunächst Zahlung weiterer 23.209 €. Das LG gab der Klage überwiegend statt. Das OLG wies die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten - nach entsprechender Umstellung des Klageantrages - mit der Maßgabe zurück, dass die Beklagte verurteilt wurde, den Kläger von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn i.H.v. 22.209 € freizustellen.

Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen des Bauherrn wegen des erforderlichen Austausches der Aluminium-Außenschalen gem. § 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 439, 440 BGB.

Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung (Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Profile) bestand nicht, weil die Aus- und Einbaukosten bei einem - hier vorliegenden - Kaufvertrag zwischen Unternehmern - anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf - nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst sind. Sie wären deshalb auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung (Ersatzlieferung) entstanden.

Es bestand auch kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels der von der Beklagten gelieferten Aluminium-Profile. Schließlich hatte die Beklagte den Mangel nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Eigenes Verschulden konnte ihr nämlich unstreitig nicht vorgeworfen werden. Das Verschulden der Streithelferin bei der Farbbeschichtung war ihr insofern nicht zuzurechnen, da die Streithelferin nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten im Hinblick auf deren kaufvertragliche Pflichten gegenüber dem Kläger war (§ 278 BGB).

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 58 vom 2.4.2014
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