01.02.2016

Zum Erwerb von Vivendi Universal Publishing durch Lagardère

Der EuGH hat das Rechtsmittel von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi Universal Publishing durch Lagardère betreffenden Rechtssache zurückgewiesen. Der EuGH bestätigt damit, dass die Kommission befugt war, Wendel erneut als Erwerber des Teils der Vermögenswerte von Vivendi Universal Publishing zuzulassen, zu deren Veräußerung Lagardère verpflichtet war.

EuGH 28.1.2016, C-514/14 P
Der Sachverhalt:
Im September 2002 beschloss die im französischsprachigen Verlagswesen tätige Gesellschaft Vivendi Universal ihre gesamte Buchverlagssparte, in der sie über ihre Tochtergesellschaft Vivendi Universal Publishing (VUP) in Europa tätig war, zu veräußern. Der Lagardère-Konzern wollte diese Vermögenswerte erwerben. Im Jahr 2004 genehmigte die Kommission den Zusammenschluss vorbehaltlich bestimmter von Lagardère übernommener Verpflichtungen. Die Kommission war der Ansicht, dass der Zusammenschluss ohne diese Verpflichtungen auf mehreren Märkten zur Begründung oder Verstärkung beherrschender Stellungen führen würde, die eine erhebliche Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs zur Folge hätten.

Daher verpflichtete sich Lagardère, einen bedeutenden Teil der Vermögenswerte von VUP weiterzuveräußern. Sie setzte sich mit mehreren Unternehmen in Verbindung, die für den Erwerb dieser Vermögenswerte in Frage kamen. Zu ihnen gehörte die Gesellschaft Éditions Odile Jacob, die ihr Interesse an dem Geschäft bekundete. Am Ende des Verfahrens zur Auswahl des Erwerbers der zu veräußernden Vermögenswerte von VUP zog Lagardère das Angebot eines anderen Unternehmens, der Wendel Investissement SA, in Betracht. Die Kommission erteilte ihre Zustimmung zu diesem Erwerber. Daraufhin erhob Odile Jacob Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, den Zusammenschluss zu genehmigen, und der Entscheidung, Wendel als Erwerber zuzulassen.

Das EuG bestätigte die Entscheidung, den Zusammenschluss zu genehmigen, erklärte aber die Zulassungsentscheidung für nichtig, weil sie auf der Grundlage des Berichts eines Beauftragten ergangen war, der dem von der Kommission aufgestellten Erfordernis der Unabhängigkeit nicht genügte. Der EuGH bestätigte die Urteile des EuG. Nach Erlass der Urteile des EuG stellte Lagardère bei der Kommission erneut einen Antrag auf Zulassung von Wendel, wobei sie einen neuen Beauftragten vorschlug, den die Kommission Anfang 2011 zuließ. Daraufhin stimmte die Kommission erneut dem Erwerb der übertragenen Vermögenswerte durch Wendel rückwirkend zum 30.7.2004 zu. Gegen diese Entscheidung erhob Odile Jacob wiederum Nichtigkeitsklage.

Das EuG wies die Klage ab. Das Rechtsmittel von Odile Jacob hatte vor dem EuGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Würdigung der von Odile Jacob angefochtenen Punkte durch das EuG ist nicht zu beanstanden.

Die Kommission war, um den Urteilen aus dem Jahr 2010 volle Wirksamkeit zu verleihen, verpflichtet, einen neuen Beauftragten zuzulassen. Denn erst auf Grundlage des neuen Berichts zur Bewertung der Bewerbung von Wendel konnte sie die Zulassung von Wendel gestatten oder ablehnen. Die Argumente von Odile Jacob gegen die Rechtsgrundlage für die neue Entscheidung zur Zulassung von Wendel und gegen die dieser Entscheidung von der Kommission verliehene Rückwirkung überzeugen nicht. Odile Jacob konnte insoweit nicht nachweisen, dass es an einer Rechtfertigung für eine solche Rückwirkung fehlte. Im Einzelnen sollte diese neue Entscheidung mehreren im Allgemeininteresse liegenden Zwecken dienen, wie etwa der Beachtung der Rechtmäßigkeit und der Rechtskraft durch die Verwaltung.

Soweit Odile Jacob die Bestätigung der Unabhängigkeit von Wendel gegenüber Lagardère in Frage stellt, die das EuG ungeachtet des Umstands vorgenommen hat, dass eine Person der Geschäftsleitung bzw. dem Aufsichtsrat beider Gesellschaften angehört hat, überzeugt dies nicht. Die Berichte, die der Beauftragte der Kommission regelmäßig über den Stand der Erfüllung der Verpflichtungen von Lagardère und ganz allgemein der Erfüllung ihres Auftrags erstatten musste, waren offensichtlich dazu geeignet, der Kommission die Sicherstellung der Aufsicht über das Verfahren zur Veräußerung der Vermögenswerte zu ermöglichen.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 5 vom 28.1.2016
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