25.01.2024

Zum Markenschutz bei Kfz-Ersatzteilen

Ein Automobilhersteller kann die Benutzung eines Zeichens, das mit der Marke, deren Inhaber er ist, identisch oder ihr ähnlich ist, für Ersatzteile verbieten. Das gilt dann, wenn das Ersatzteil ein Element enthält, das für die Anbringung des Emblems dieses Herstellers gedacht ist und in seiner Form dieser Marke ähnlich oder mit ihr identisch ist.

EuGH v. 25.1.2024 - C-334/22
Der Sachverhalt:
Der klagende Automobilhersteller Audi ist Inhaber der bekannten Unionsbildmarke mit den vier nebeneinander ineinandergreifenden Ringen. Die Marke ist u.a. für Fahrzeuge, Ersatzteile und Autozubehör eingetragen. Sie wird als Audi-Emblem wiedergegeben und benutzt. Der Beklagte, ein polnischer Händler, bietet nachgebaute, auf ältere Audi-Fahrzeuge angepasste Kühlergrills zum Kauf an und macht auf seiner Webseite Werbung dafür. Diese Kühlergrills enthalten ein Teil, dessen Form dieser Marke ähnlich oder mit ihr identisch ist und das für die Anbringung des Audi-Emblems gedacht ist.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Dem Beklagten soll verboten werden, nachgebaute Kühlergrills, die ein mit der Marke AUDI identisches oder ihr ähnliches Zeichen enthalten, zu vermarkten. Das mit der Sache befasste polnische Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es möchte wissen, welchen Umfang der Schutz aus dieser Marke hat und ob die Vermarktung von Autoersatzteilen wie der in Rede stehenden Kühlergrills nach der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke eine "Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr" darstellt, die die Funktionen der Marke AUDI beeinträchtigen kann. Es fragt sich auch, ob der Inhaber dieser Marke einem Dritten eine solche Benutzung verbieten kann.

Die Gründe:
Zunächst ist festzustellen, dass die für Geschmacksmuster vorgesehene Reparaturklausel vorliegend nicht anwendbar ist. Ein als Unionsmarke geschütztes Zeichen kann unter bestimmten Umständen auch als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden. Die in der Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster vorgesehene Reparaturklausel legt dem Schutz von Mustern und Modellen bestimmte Beschränkungen auf. Diese Klausel lässt allerdings das Unionsmarkenrecht unberührt und enthält keine Abweichung davon.

Im Streitfall stammen die Kühlergrills nicht vom Inhaber der Marke AUDI und werden ohne seine Zustimmung auf den Markt gebracht. Das Teil, das für die Anbringung des Audi-Emblems gedacht ist, ist für ihre Vermarktung durch den Dritten in die Kühlergrills integriert. Es ist für das Publikum, das ein solches Ersatzteil kaufen will, sichtbar. Dies könnte einen sachlichen Zusammenhang zwischen dem fraglichen Ersatzteil und dem Inhaber der Marke AUDI darstellen. Daher kann eine solche Benutzung die Funktionen der Marke, die u. a. darin bestehen, die Herkunft oder die Qualität der Ware zu garantieren, beeinträchtigen.

Es bleibt dem nationalen Gericht überlassen zu prüfen, ob das fragliche Teil des Kühlergrills mit der Marke AUDI identisch oder ihr ähnlich ist und ob der Kühlergrill mit einer oder mehreren Waren, für die diese Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen ähnlich ist. Wenn das nationale Gericht der Auffassung ist, dass die Marke AUDI in der Union bekannt ist, muss ihr Inhaber allerdings unter bestimmten Bedingungen verstärkten Schutz genießen. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob die fraglichen Kühlergrills und die Waren, für die diese Marke eingetragen ist, identisch, ähnlich oder verschieden sind. Wenn die Wahl der Form des Teils, das für die Anbringung des Emblems des Automobilherstellers gedacht ist, von dem Willen geleitet ist, einen Kühlergrill zu vermarkten, der dem Originalkühlergrill so getreu wie möglich ähnelt, so beschränkt das Unionsrecht das ausschließliche Recht dieses Herstellers und Inhabers der Marke, die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens zu verbieten, nicht.

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EuGH PM Nr. 17 vom 25.1.2024
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