Zum Schadensersatzanspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche im Zusammenhang mit betrügerischen Internetgeschäften
BGH 19.12.2012, VIII ZR 302/11Der Kläger bestellte über das Internet eine Digitalkamera, die vom Verkäufer nicht geliefert wurde. Den Kaufpreis von 295,90 € hatte er, wie vom Verkäufer gefordert, vorab auf das Konto der Beklagten überwiesen. Diese hatte über das Internet die Onlinezugangsberechtigung für ihr Girokonto gegen ein Entgelt von 400 € mtl. einer ihr unbekannten Person offenbart und dieser die dauerhafte Nutzung des Kontos eingeräumt.
Bei dem Verkäufer handelte es sich um einen - wie sich herausstellte - fiktiven Online-Shop, der über das Konto der Beklagten betrügerische Geschäfte abwickelte. Insgesamt liefen innerhalb kurzer Zeit 51.000 € über das Konto der Beklagten. Die Beklagte wurde wegen leichtfertiger Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 und 5 StGB verurteilt (Vortat: gewerbsmäßiger Betrug gem. § 263 StGB).
AG und LG gaben der auf Rückzahlung des auf das Konto der Beklagten überwiesenen Kaufpreises nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten begangenen leichtfertigen Geldwäsche zu. Der Straftatbestand der Geldwäsche bezweckt auch, das Vermögen der durch die Vortat - hier: den gewerbsmäßigen Betrug - Geschädigten zu schützen. Er ist daher ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, so dass die Beklagte dem Kläger den ihm entstandenen Schaden gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 1, 2 und 5 StGB zu ersetzen hat.
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