04.12.2019

Zum Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena"

Die Eintragung der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) "Aceto Balsamico di Modena" und der sich aus ihr ergebende Schutz betreffen die Bezeichnung als Ganzes, weil diese Bezeichnung sowohl auf dem nationalen Markt als auch im Ausland ein unzweifelhaftes Ansehen genießt. Dagegen können die nicht geografischen Begriffe dieser g.g.A., nämlich "aceto" und "balsamico", sowie ihre Kombination und ihre Übersetzungen nicht in den Genuss dieses Schutzes kommen.

EuGH v. 4.12.2019 - C-432/18
Der Sachverhalt:
Die Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)" (Balsamessig aus Modena, Italien) ist seit 2009 im Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und der geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) eingetragen. Balema ist eine deutsche Gesellschaft, die auf Essig aus badischen Weinen basierende Produkte erzeugt und vermarktet. Auf den Etiketten dieser Produkte befinden sich die Begriffe "Balsamico" und "Deutscher balsamico" in der Aufschrift "theo der essigbrauer, Holzfassreifung, Deutscher balsamico traditionell, naturtrüb aus badischen Weinen" bzw. "1. Deutsches Essig-Brauhaus, Premium, 1868, Balsamico, Rezeptur No. 3".

Das Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, ein Konsortium, dem Erzeuger von Erzeugnissen mit der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)" angehören, hatte von Balema verlangt, die Verwendung des Begriffs "balsamico" zu unterlassen. Daraufhin erhob Balema bei den deutschen Gerichten Klage auf Feststellung, dass sie diesen Begriff für ihre Produkte verwenden darf. Der mit dem Rechtsstreit befasste BGH möchte vom EuGH wissen, ob der durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 über den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gewährte Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" nur die Gesamtbezeichnung, d. h. "Aceto Balsamico di Modena", betrifft oder sich auf die Verwendung ihrer nicht geografischen Bestandteile, d.h. "aceto", "balsamico" und "aceto balsamico", erstreckt.

Die Gründe:
Der Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" erstreckt sich nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe.

Die Eintragung der in Rede stehenden g.g.A. und der sich aus ihr ergebende Schutz betreffen die Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" als Ganzes, weil diese Bezeichnung sowohl auf dem nationalen Markt als auch im Ausland ein unzweifelhaftes Ansehen genießt. Dagegen können die nicht geografischen Begriffe dieser g.g.A., nämlich "aceto" und "balsamico", sowie ihre Kombination und ihre Übersetzungen nicht in den Genuss dieses Schutzes kommen, insbesondere weil der Begriff "aceto" ein üblicher Begriff ist und der Begriff "balsamico" ein Adjektiv ist, das üblicherweise zur Bezeichnung eines durch einen süßsauren Geschmack gekennzeichneten Essigs verwendet wird. Die Begriffe "aceto" und "balsamico" erscheinen in den eingetragenen g.U. "Aceto balsamico tradizionale di Modena" und "Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia", ohne dass ihre Verwendung den Schutz der in Rede stehenden g.g.A. beeinträchtigt.
EuGH PM Nr. 150 vom 4.12.2019
Zurück